Die Abfindung nach der Kündigung: Verhandlungssache oder Anrecht des Arbeitnehmers?

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

In der Bundesrepublik einigt man sich in rund 95 % der Kündigungsschutzklagen auf eine Abfindung. Nach einer Kündigung kommt das so oft vor, dass man meinen könnte, der Arbeitgeber sei zu der Zahlung verpflichtet. Das ist falsch. 

Gekündigte Arbeitnehmer erhalten die Abfindung nur ausnahmsweise automatisch vom Arbeitgeber. Einen Anspruch gibt es regelmäßig nur im Fall eines Sozialplans, der Abfindungen für betriebsbedingt gekündigte Mitarbeiter vorsieht, meist bei einem Stellenabbau durch größere Unternehmen. Fehlt dieser Sozialplan, gibt es üblicherweise keinen Abfindungsanspruch.

Warum zahlen Arbeitgeber dennoch fast immer Abfindungen an ihre Ex-Mitarbeiter?

Das liegt daran, dass sich Abfindungen für die Arbeitgeber regelmäßig wirtschaftlich lohnen. Eine Kündigungsschutzklage bedeutet fast immer ein finanzielles Risiko für den Arbeitgeber. Lieber zahlen sie eine Abfindung, als den Prozess zu verlieren, und viele Monate Lohn und Gehalt nachzuzahlen. 

Ein festes Schema für die Höhe der Abfindung gibt es abgesehen vom Sozialplan grundsätzlich nicht. Eine Abfindung ist deshalb fast immer Verhandlungssache.

Wie verhandelt man eine hohe Abfindung? Überlassen Sie das am besten einem Experten! Rufen Sie nach Erhalt des Kündigungsschreibens möglichst schnell bei einem auf Kündigungsschutz spezialisierten Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht an. Von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck erfahren Sie telefonisch, ob sich die Klage gegen Ihre Kündigung lohnt. Die telefonische Ersteinschätzung der Abfindungs- und Klagechancen ist bei Anwalt Bredereck kostenlos und unverbindlich.


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