Die Abgeltung des Resturlaubs bei einer Kündigung – was Arbeitnehmer wissen müssen

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Nach einer Kündigung muss der Arbeitgeber den Resturlaub abgelten, so will es die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung – einschließlich der des Europäischen Gerichtshofs. Was bedeutet das für den gekündigten Arbeitnehmer? Dazu der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch darauf, dass ihm der Arbeitgeber den Arbeitslohn für den nicht genommenen Urlaub abgilt. Was bedeutet das? Urlaubsabgeltung bedeutet, dass der Arbeitgeber den Resturlaub an seinen Arbeitnehmer auszahlen muss, und zwar indem er ihn für die Dauer des Resturlaubs so bezahlt, als ob er in dieser Zeit gearbeitet hätte.

Wer den Resturlaub also nicht nehmen konnte, weil er beispielsweise krank war oder bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses durchgearbeitet hat, bekommt vom Arbeitgeber den Lohn und das Gehalt für die Dauer des Resturlaubs ausgezahlt.

Achtung: Abgeltung des gesamten Jahresurlaubs, falls Beendigung in zweiter Jahreshälfte!

Wichtig zu wissen: Scheidet der Arbeitnehmer in der zweiten Jahreshälfte aus, also nach dem 30.06., hat der Arbeitnehmer mindestens einen Anspruch auf Abgeltung des auf den gesamten gesetzlichen Jahresurlaub bezogenen Resturlaubs. Das ist unter Umständen eine Menge Geld, auf das kein Arbeitnehmer verzichten sollte. Endet das Arbeitsverhältnis zum 30.06 oder vorher, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf anteiligen Resturlaub entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses im dem Jahr, das heißt: ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden Monat.

Daher: Arbeitnehmer sollten ihren Anspruch auf Abgeltung des Resturlaubs nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses beim Arbeitgeber anmelden und gegebenenfalls durchsetzen!

Sprechen Sie Ihren Arbeitgeber nach einer Kündigung an; fordern Sie ihn auf, Ihren Resturlaub abzugelten. Auch wichtig: Einen Anspruch auf Abgeltung Ihren Resturlaubs haben Sie im Fall einer Kündigung durch Ihren Arbeitgeber, aber auch im Fall eines Aufhebungsvertrages und im Fall einer Eigenkündigung.

Was, wenn sich der Arbeitgeber weigert? Dann können Sie die Abgeltung des Resturlaubs vor dem Arbeitsgericht einklagen. Für diese Klage braucht man regelmäßig keinen Anwalt, in den meisten Fällen reicht es aus, zur Rechtsantragsstelle des zuständigen Arbeitsgerichts zu gehen und sich dort bei den Anträgen und den Formulierungen helfen zu lassen.

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