Die Abmahnung wegen unerlaubter E-Mail-Werbung im Bereich B2B

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Die unerlaubte Zusendung von Werbe-E-Mails ist sowohl im Bereich Unternehmer / Verbraucher (B2C) als auch im Bereich Unternehmer / Unternehmer (B2B) unzulässig und stellt eine unerlaubte Handlung dar. Dem Empfänger der Werbe-E-Mail stehen insoweit Unterlassungsansprüche und Ansprüche auf Erstattung seiner Rechtsanwaltskosten, basierend auf einem Streitwert von € 6.000,00, zu.

Mit aktuellem Urteil vom 09.11.2017, Az. 108 C 142/17, hat das Amtsgericht Bonn die bisherige Rechtsprechung fortgeführt, dass die Zusendung von Werbe-E-Mails ohne Einwilligung des Empfängers auch unter Unternehmern rechtswidrig ist und einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt. Das Gericht nimmt im Rahmen seiner Entscheidung Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Im Rahmen seines Urteils vom 15.04.2017, VI ZR 721/15, hatte der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass bei der Frage, ob es sich um einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB handelt, die Maßstäbe des § 7 UWG anwendbar seien. Der BGH begründete dies damit, dass anderenfalls die Gefahr von Wertungswidersprüchen entstehe.

Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist E-Mail-Werbung ohne ausdrückliche Einwilligung des Kunden im Sinne von § 7 Abs. 3 UWG nur zulässig, wenn

  1. der Unternehmer die E-Mail-Adresse des Kunden im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren oder Dienstleistungen erhalten hat,
  2. mit der E-Mail-Werbung Direktwerbung (also Werbung für eigene Waren oder Dienstleistungen) betrieben wird und die Ware/Dienstleistung der zuvor erworbenen ähnlich ist,
  3. der Kunde der Verwendung der E-Mail-Adresse nicht widersprochen hat und
  4. der Kunde bei der Erfassung der E-Mail-Adresse und bei jeder Verwendung deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt werden. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, ist E-Mail-Werbung ohne ausdrückliche Einwilligung unzulässig und stellt einen abmahnfähigen Verstoß im Sinne des UWG dar. Voraussetzung für Ansprüche aus dem UWG ist jedoch, dass die Unternehmen Mitbewerber im Sinne des UWG sind.

Mitbewerber ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist folglich gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen mit der Folge, dass das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten des einen Wettbewerbers den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann (BGH, Urt. v. 3.5.2007 – I ZR 19/05, GRUR 2007, 978 Tz. 16 = WRP 2007, 1334 – Rechtsberatung durch Haftpflichtversicherer).

Fehlt es folglich an diesem Tatbestandsmerkmal, greift das UWG nicht. Dennoch steht Empfängern von unerlaubter E-Mail-Werbung ein Anspruch auf Unterlassung zu, allerdings aus unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 1 BGB) und nicht aus dem UWG.

Das Amtsgericht Bonn hat insoweit die bisherige Rechtsprechung fortgeführt und einen Eingriff in den Gewerbebetrieb der klagenden Marketingagentur bejaht und dieser Abmahnkosten auf Basis eines Streitwertes von € 6.000,00 zugesprochen.

Das Gericht stellte insoweit fest, dass die Rechtsverletzung auch betriebsbezogen erfolgt sei, da sie den Betriebsablauf des Gewerbebetriebs gestört habe. Die Zusendung einer Werbe-E-Mail ohne vorherige Einwilligung des Adressaten stelle daher einen unmittelbaren Eingriff in den Gewerbebetrieb im Sinne von § 823 BGB dar. Unverlangt zugesandte E-Mail-Werbung beeinträchtige regelmäßig den Betriebsablauf des Unternehmens. Mit dem Sichten und Aussortieren unerbetener E-Mails sei ein zusätzlicher Arbeitsaufwand verbunden. Der Versand der E-Mail sei auch rechtswidrig erfolgt, da der Schutz der geschäftlichen Sphäre dem Interesse des Werbenden überwiege.

Aufgrund der unerlaubten Handlung habe der Werbende die Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung zu tragen. Die Aufwendungen seien unter normativen Gesichtspunkten als Schaden zu werden. Dies entspräche auch dem Grundsatz aus dem UWG, wonach die Kosten wettbewerblicher Abmahnungen ebenfalls vom Schädiger zu tragen seien.

Das AG Bonn legte vorliegend einen Streitwert von € 6.000,00 zugrunde (so auch BGH, Beschluss v. 20.05.2009, Az. I ZR 218/07) und sprach der Klägerin Aufwendungsersatz in Höhe von € 480,20 zu.

Werden Sie mit unaufgeforderter E-Mailwerbung belästigt? Dann sprechen Sie mich an. Gerne berate ich Sie im Hinblick auf die Ihnen zustehenden Rechte und Ansprüche.


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