Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Die Badeente – ein unterschätzter Begleiter im Alltag

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

Ob bei Ernie in der Sesamstraße, als draußen bleiben sollendes Streitobjekt zweier in einer Badewanne sitzender Männer bei Loriot oder als wertvolle Wissensquelle für weltweite Ozeanströmungen in Form einer verlorenen Schiffsladung: Die Badeente ist ohne Zweifel eine völlig zu Unrecht unterschätzte Berühmtheit. Wer jedoch ein solch öffentliches Leben führt, muss sich nicht wundern, wenn er eines Tages vor Gericht landet.

Vor den Kadi gezerrt hatten das Quietscheentchen zwei Kaufleute, die mit ihm online Handel betrieben. Der eine warf dem anderen unlauteren Wettbewerb vor. Denn den Geschäftsbedingungen des belangten Händlers zufolge sollte ein einmal verkauftes und ausgepacktes Badeentchen nie mehr zu ihm zurückkehren dürfen, kurzum seine Rückgabe war ausgeschlossen. Begründung dafür: Badeenten seien Hygieneartikel und nach entsprechendem Gebrauch an ihren Käufer gebunden. Der Antragsteller sah in ihnen auch Hygieneartikel, erachtete jedoch den Ausschlussgrund für unzulässig und wettbewerbsverzerrend. Aber als Waschlappen konnte man die Entchen in diesem Fall vor allem ihrem Äußeren nach selbst mit viel Fantasie nicht bezeichnen.

Denn wer sich im heutigen Entengeschäft etwas auskennt, der weiß: Die moderne Badeente hat sich längst von ihrem gelben Unschuldsimage befreit. So waren die einen Entchen, die sich beim Oberlandesgericht (OLG) Koblenz auf der Anklagebank befanden, begeistertere Anhänger deutscher Bundesligavereine. Hardcore-Fans, denen ihre Fankleidung im wahrsten Sinne des Wortes wie angegossen saß und die sie auch keine Minute gegen etwas anderes eintauschen würden. Die anderen Entchen hatten hingegen die Fähigkeit, bei entsprechender Bedienung zu vibrieren.

Unter diesen Umständen war den Koblenzer Richtern klar: Gesundheitsfürsorge, Gesundheitspflege und Körperreinlichkeit, das, was ein Hygieneartikel also leisten muss, ist für diese Badeenten nichts. Es wäre auch unverschämt, waschechte Fußballfans mit Waschlappen in eine Ecke zu stellen. Die Bezeichnung Fanartikel ist da unbestreitbar treffender, befand das OLG.

Bleibt die Variante mit Vibratorfunktion. Hier bewiesen die Richter, dass sie ihre Gesetzeserfahrung auch mit Lebenserfahrung untermauern konnten. Sie und auch der Durchschnittsverbraucher, auf dessen Ansicht es letztendlich ankommt, dächten bei vibrierenden Hygieneartikeln allenfalls an elektrische Zahnbürsten. Um die ging es hier aber nicht. So hat man bei Vibration auch weniger Sauberes als sprichwörtlich Schmutziges im Sinn. Und so verwundert es nicht, wenn eine Ente in Schwingung sich lieber als Erotikspielzeug denn als Schaumschläger bezeichnen lässt. Erst recht, wenn man auf diese Weise den Fall gewinnt. Denn das Ergebnis lautet: Wer kein Hygieneartikel ist, kann auch nicht den Wettbewerb verfälschen.

(OLG Koblenz, Beschluss v. 09.02.2011, Az.: 9 W 680/10)

(GUE)

Foto(s): ©Fotolia.com

Artikel teilen:


Beiträge zum Thema