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Abmahnungen gehören mittlerweile zum Alltag eines Händlers

  • 3 Minuten Lesezeit
Andrea Stahl anwalt.de-Redaktion

Wie aus einer aktuellen Studie des Händlerbunds hervorgeht, ist die Zahl der Händler, die von einer Abmahnung betroffen waren, gestiegen. Demnach bekommt jeder dritte Händler mehr als eine Abmahnung wegen eines Wettbewerbsverstoßes. So war es 2015 nur jeder fünfte Händler. 

Egal ob man regelmäßig bei eBay verkauft oder einen anderen großen Onlineshop betreibt, jeder Anbieter muss sich an gewisse Regeln halten. Häufige Fehler sind intransparente Preisangaben oder ein fehlerhaftes Impressum. Tritt man in so eine „Falle“, erhält man eine Abmahnung. Die Abmahnung fordert zur Unterlassung des abgemahnten Verhaltens auf. Ob diese wirksam ist, kann sich aus dem Gesetz oder Vertrag ergeben. Die strafbewehrte Unterlassungserklärung, die abgegeben werden muss, soll eine Wiederholung des Rechtsverstoßes ausschließen und gegebenenfalls mit einer Vertragsstrafe sanktionieren.

Onlinehändlerin sorgt für unzureichende Abhilfe und zahlt weniger

In einem Fall des Oberlandesgerichts (OLG) Hamburg ging es um eine Onlinehändlerin, die bei ihrer eBay-Verkaufsbeschreibung von Schuhen in der Überschrift und der Produktbeschreibung die Angabe „Ladenpreis € 130“ machte. Die Onlinehändlerin unterschrieb eine Unterlassungserklärung, woraufhin der Verein zum Schutz des Wettbewerbs (Verein) eine Vertragsstrafe bei einem weiteren Verstoß verlangen konnte. Da die Onlinehändlerin ihre Angaben nur unzureichend änderte, indem sie nur die Überschriften, nicht jedoch die Produktbeschreibung von weiteren Angeboten abänderte, machte der Verein eine Vertragsstrafe von 9000 Euro geltend. Die Onlineverkäuferin hielt den Betrag für unangemessen hoch, da sie lediglich übersehen habe, die Angaben in den restlichen Produktbeschreibungen zu entfernen. Als weiteren Grund für eine Abmilderung der Vertragsstrafe gab sie an, nur einen geringen Umsatz mit dem Geschäft zu erzielen. Der Betrag von 9000 Euro sei viel zu hoch im Vergleich zu der nicht ganz korrekten Verbesserung ihrer Produktbeschreibung und dem erzielten Umsatz. Daraufhin zahlte die Beklagte nur 2500 Euro, die sie ihrer Meinung nach für angemessen hielt.

Vertragsstrafe sei unverhältnismäßig hoch 

Abmahnungen und eventuelle Vertragsstrafen sind derzeit präsenter denn je und so ist fraglich, ob die Onlinehändlerin von der geforderten Summe abweichen darf und welche Aspekte miteinzubeziehen sind. Der Verein sah den Betrag als zu niedrig an. Das abgemahnte Verhalten sei im Verhältnis zum Wettbewerbsverstoß als zu niedrig strafbewehrt und demzufolge klagte er den Restbetrag von 6500 Euro ein. Das Landgericht (LG) Hamburg gab der Onlinehändlerin Recht und sieht von der geforderten Geldforderung von 9000 Euro ab. Die bereits gezahlten 2500 Euro seien dagegen angemessen, da die Ausbesserung der Produktbeschreibung aus Unachtsamkeit und nur infolge des einmaligen Fehlers in 12 weiteren Produktbeschreibungen unterblieb. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Onlinehändlerin nicht zu den wettbewerbsstarken Marktteilnehmern zählt. Der Verein wollte das nicht auf sich beruhen lassen und legte Berufung zum OLG Hamburg ein, um den Restbetrag von 6500 Euro doch noch zu erhalten.

Vertragsstrafe und Wettbewerbsverstoß müssen in angemessenem Verhältnis stehen

Alles in allem ist zu berücksichtigen, dass die Onlinehändlerin nicht besonders marktstark sei und es sich lediglich um einen geringen Wettbewerbsverstoß handele, begründet das OLG Hamburg. Grundsätzlich ist es so: Wird 12-mal gegen eine Pflicht verstoßen, dann wird die Vertragsstrafe 12-mal fällig. Dies würde auch die hohe Summe von 9000 Euro rechtfertigen. Doch vom OLG wird das Vorgehen nicht als Verstoß gegen die Unterlassungserklärung angesehen. Es stelle lediglich eine unzureichende Korrektur durch die Beklagte dar und wird als fahrlässiges Handeln gewertet. Das OLG bestätigte ebenfalls eine Vertragsstrafe von nur 2500 Euro und somit war auch die Berufung erfolglos. Schlussendlich trägt diese Entscheidung der wirtschaftlichen Existenz der Onlinehändlerin Rechnung und stellt nicht wie so oft das Ende einer Verkäuferin dar.

(OLG Hamburg, Beschluss v. 12.02.2018, Az.: 3 U 125/17)

(AST)

Foto(s): Shutterstock.com

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