Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen bedarf der Schriftform. Grundsatz und Ausnahme

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Mündliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses

Das LAG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 08.02.2012, Az: 8 Sa 318/11) hatte über die Begründetheit einer Kündigungsschutzklage zu entscheiden, bei der es um die Frage ging, ob eine telefonisch, d.h. mündlich, ausgesprochene Kündigung ein Arbeitsverhältnis wirksam beenden kann.

Hintergrund der Entscheidung war, dass eine Mitarbeiterin mehrfach in einem Telefonat ihrem Arbeitgeber mitgeteilt hat, dass sie hiermit fristlos kündige.

Als der Arbeitgeber sie darum bat, in Anbetracht des Arbeitsaufkommens im Unternehmen, zumindest die Kündigungsfrist einzuhalten, erklärte die Angestellte mit drastischen Worten, dass ihr dies egal sei.

Der Arbeitgeber kündigte daraufhin (schriftlich) das Arbeitsverhältnis außerordentlich.

Die hiergegen von der Arbeitnehmerin eingereichte Kündigungsschutzklage hatte vor dem Arbeitsgericht keinen Erfolg. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung blieb ebenfalls ohne Erfolg.

Das LAG begründet seine Entscheidung damit, dass die Begründetheit einer Kündigungsschutzklage voraussetzt, dass im Zeitpunkt der Kündigung ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien tatsächlich bestanden hat.

Das Gericht verneinte dies im dargestellten Fall, da das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch die mündlich erklärte fristlose Kündigung mit sofortiger Wirkung aufgelöst worden sei. Der Klägerin sei es daher nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich im Hinblick auf das Fehlen eines wichtigen Grundes (§ 626 BGB) und die Nichteinhaltung der Schriftform (§ 623 BGB) auf die Unwirksamkeit der eigenen Kündigung zu berufen.

Anmerkung:

Das Urteil des LAG Rheinland-Pfalz stößt auf dogmatische Bedenken, insbesondere aufgrund der in den Urteilsgründen dargelegten Argumentation der Richter. Diese beziehen sich dabei im Wesentlichen auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichtes aus dem Jahr 1997.

Diese Rechtsprechung des BAG lässt sich jedoch auf den ausgeurteilten Fall nicht übertragen. Im Zuge des Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetzes im Jahre 2000 wurde in § 623 ein konstitutives Schriftformerfordernis für Kündigungen, Auflösungsverträge sowie Befristungen von Arbeitsverhältnissen neu in das BGB aufgenommen, sodass die von dem Berufungsgericht hier herangeführte Rechtsprechung nicht übertragbar ist.

Die Schriftformerfordernis des § 623 BGB hat u.a. die Aufgabe, dass sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis nicht unüberlegt beenden.

Gerade diese Warnfunktion wird jedoch durch dargestellte Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz, indem es mündlich ausgesprochene Kündigungen ausnahmsweise als wirksam erachtet, nicht hinreichend berücksichtigt.

Andree Scharnagl, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht


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