Praktiker-Tip: Die Insolvenz eines Unternehmens stellt keinen betriebsbedingten Kündigungsgrund dar.

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Da die Insolvenzordnung keinen selbständigen Kündigungsgrund enthält, verbleibt es dabei, dass das Kündigungsschutzgesetz auch bei einer Kündigung durch den Insolvenzverwalter zu beachten ist.

Eine Betriebsstillegung kann eine Kündigung betriebsbedingte Kündigung durch den Insolvenzverwalter zwar grundsätzlich rechtfertigen, dass Bundesarbeitsgericht hat hierfür allerdings gewisse Voraussetzungen aufgestellt.

An einem endgültigen Entschluss zur Betriebsstilllegung fehlt es, wenn der Insolvenzverwalter im Zeitpunkt der Kündigung noch in Verhandlungen über eine Veräußerung des Betriebs steht und gleichwohl wegen Betriebsstilllegung kündigt.

Entlässt der Insolvenzverwalter nur einen Teil der Arbeitnehmer, muss er eine soziale Auswahl vornehmen, die auf grobe Fehlerhaftigkeit hin überprüft werden kann.

Besteht für den Arbeitnehmer ein besonderer Kündigungsschutz (z.B. als Schwerbehinderter oder nach dem Mutterschutzgesetz) muss der Insolvenzverwalter, wie im übrigen jeder andere Arbeitgeber auch, vor Ausspruch der Kündigung die Zustimmung der jeweils zuständigen Behörde einholen.

Es ist daher grundsätzlich zu empfehlen, eine Kündigung durch den Insolvenzverwalter durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen zu lassen.


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