Kein Anspruch des Arbeitnehmers auf positive Schlussformel im Arbeitszeugnis

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Nicht selten Gegenstand arbeitsgerichtlicher Auseinandersetzungen ist die Frage, ob ein Arbeitszeugnis mit einer positiven Schlussformel enden muss. Formulierungen wie „Wir bedanken uns für die langjährige Zusammenarbeit und wünschen Ihnen für Ihre private und berufliche Zukunft alles Gute" sind in Arbeitszeugnissen üblich.

Immer wieder weisen die Gerichte jedoch daraufhin, dass positive Schlussformeln nicht zum gesetzlich geschuldeten Teil eines Arbeitszeugnisses gehören.

Vom Arbeitgeber wird nur verlangt, dass er den Arbeitnehmer auf der Grundlage von Tatsachen beurteilt und, soweit das möglich ist, ein objektives Bild über den Verlauf des Arbeitsverhältnisses vermittelt. Das Zeugnis muss deshalb allgemein verständlich gefasst sein. In diesem Rahmen ist der Arbeitgeber grundsätzlich frei in der Formulierung des Zeugnisses, so lange das Zeugnis nichts Falsches enthält.

„Falsch" ist ein Zeugnis auch dann, wenn es Merkmale enthält, die den Zweck haben, den Arbeitnehmer in einer aus dem Wortlaut des Zeugnisses nicht ersichtlichen Weise zu kennzeichnen und denen entnommen werden muss, der Arbeitgeber distanzierte sich vom buchstäblichen Wortlaut seiner Erklärungen, der Arbeitnehmer werde in Wahrheit anders beurteilt, nämlich ungünstiger als im Zeugnis bescheinigt, so das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung aus dem Jahre 2001.

Ein unzulässiges Geheimzeichen in Arbeitszeugnissen kann auch im Auslassen eines an sich erwarteten Zeugnisinhalts bestehen. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes zur unzulässigen Auslassung, dem sogenannten beredten Schweigen, betrifft den gesetzlich geschuldeten Zeugnisinhalt, also unter anderem die Leistungs- und Führungsbeurteilung, die sich auf das Anforderungsprofil der vom Arbeitnehmer wahrgenommenen Aufgaben beziehen muss, wie es sich aus der Tätigkeitsbeschreibung ablesen lässt. Diese Rechtsprechung sei, so das Gericht, auf das Fehlen von Schlusssätzen jedoch nicht zu übertragen.

Rechtsanwalt Andree Scharnagl

Fachanwalt für Arbeitsrecht


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