Persönliche Daten ausgeschiedener Arbeitnehmer sind von Arbeitgeber-Homepage zu löschen

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Das Persönlichkeitsrecht eines Arbeitnehmers ist verletzt, wenn ein Arbeitgeber persönliche Daten und Fotos ausgeschiedener Arbeitnehmer weiter auf seiner Homepage präsentiert. Der betroffene Arbeitnehmer kann deren Löschung im Wege der einstweiligen Verfügung verlangen. Das hat das Hessische Landesarbeitsgericht entschieden (Urteil vom 24.01.2012; Az.: 19 SaGa 1480/11).

Gericht droht für Nichtlöschung Ordnungsgeld von 50.000 Euro an.

Die Veröffentlichung greife, so das Landesarbeitsgericht Hessen in der Entscheidung, nach Ende des Arbeitsverhältnisses unberechtigt in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers ein. Die Veröffentlichung als solche habe werbenden Charakter. Bewusst würden durch Foto und Text die individuelle Persönlichkeit und die berufliche Qualifikation des Arbeitnehmers herausgestellt. Es entstehe der unzutreffende Eindruck, dass der Arbeitnehmer nach wie vor bei dem Arbeitgeber arbeite. Dies führe auch zu Wettbewerbsnachteilen des Arbeitnehmers in seiner neuen Position. Potentielle Kunden würden auf die Homepage des alten Arbeitgebers verwiesen. Ein berechtigtes Interesse des alten Arbeitgebers an der Veröffentlichung der Daten des Arbeitnehmers nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses gebe es nicht, so das Gericht weiter.

Praxistipp: Das Urteil verdeutlicht, dass der für den redaktionellen Inhalt einer Homepage Verantwortliche unbedingt darauf achten muss, dass die veröffentlichten Informationen auf aktuellstem Stand sind und nicht die Rechte Dritter verletzt werden. Erfolgt beispielsweise die Bereitstellung von Bildern und Informationen über Mitarbeitern auf der Firmenhomepage, sollten diese Informationen und Bilder nach deren Ausscheiden unverzüglich gelöscht werden.

Andree Scharnagl, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht


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