Die Bestimmung des Familiennamens bei Kindern binationaler (Adoptiv-) Eltern

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Bei der Geburt oder Adoption eines Kindes durch binationale Eltern müssen einige Faktoren berücksichtigt werden. Auch die Nachnamenswahl des Kindes kann auf den ersten Blick Verwirrung stiften. Beim genaueren Betrachten und mithilfe dieses Artikels wird die Rechtslage hoffentlich klarer. 

Der Name einer Person unterliegt gemäß Art. 10 EGBGB dem Recht des Staates, dem sie angehört.  Den binationalen Eltern ist somit die Auswahl zwischen dem für sie jeweils geltenden Recht möglich. 

Das deutsche Recht kann im Falle deutscher Staatsangehörigkeit oder einem gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland von mindestens einem Elternteil gewählt werden. Nach diesem Recht erhält das Kind verheirateter im Streitfall den Ehenamen der Eltern entsprechend § 1616 BGB. Wurde kein Ehename bei der Eheschließung bestimmt und tragen beide Ehegatten unterschiedliche Familiennamen, wird dies nachgeholt. Prinzipiell müssen sich Eheleute auf einen Ehenamen einigen, der für alle gemeinsamen Kinder gilt. Ein Doppelname ist für Kinder nach deutschem Recht nur in sehr seltenen Fällen zulässig.

Besitzen die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen, wie dies zum Beispiel im mexikanischen Namensrecht der Fall sein kann, ist bei einer entsprechend deutsch-mexikanischen Ehe zwischen dem Ehenamen der Mutter oder des Vaters frei zu wählen (§ 1617 Abs. 1 Satz 1 BGB), nicht jedoch eine Namenskette beider Nachnamen möglich.

Nach Artikel 47 EGBGB ist außerdem eine Angleichung durch Eindeutschen oder Entfernen fremdsprachlicher Bestandteile des Namens möglich.

Sollte mindestens einer der beiden Elternteile die doppelte Staatsangehörigkeit besitzen, geht nach Artikel 5 EGBGB die sog. effektive Staatsbürgerschaft vor, also die, welche international-privatrechtlich die maßgebliche ist. Nach Art. 5 Abs. 1 EGBGB ist diejenige von mehreren Staatsangehörigkeiten maßgebend, mit welcher die Person am engsten verbunden ist. 

Bei Auch-Deutschen ginge somit die deutsche Staatsangehörigkeit vor. 

In Ausnahmefällen des Art. 10 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 kann aber auch die nicht-effektive nicht-deutsche Staatsangehörigkeit gewählt werden.  Ehegatten können demnach bei oder nach der Eheschließung gegenüber dem Standesamt ihren künftig zu führenden Namen nach dem Recht eines Staates, dem einer der Ehegatten angehört, ungeachtet des Artikels 5 Abs. 1 wählen. Der Inhaber der Sorge kann gegenüber dem Standesamt bestimmen, dass ein Kind den Familiennamen nach dem Recht eines Staates, dem ein Elternteil angehört, erhalten soll. In solchen Fällen wird Artikel 5 von Artikel 10 sozusagen ausgestochen.

Das Standesamt oder im Falle einer Adoption das Gericht wäre also darauf hinzuweisen, dass der Annehmende Ehepartner die doppelte Staatsangehörigkeit innehat und sich in diesen Fällen sich das Namensrecht eines Kindes nach Art. 10 EGBGB richtet, der auch bei Adoptionen Anwendung findet und vorrangig ist. 

Im Falle des Nichtvorhandenseins eines Ehenamens aufgrund rechtlicher Regelungen wie der des mexikanischen Namensrechts, ist dies zu belegen. Merkblätter dafür finden sich zum Beispiel auf der Homepage der jeweiligen Deutschen Botschaft..

Die Wahl des Namensrechts ergibt sich bei einer Adoption aus der notariellen Erklärung, welche vorab erfolgen muss. Diese Bestimmung gilt dann auch für weitere Kinder..

Wichtig zu wissen ist auch Folgendes: Irrt der Bestimmungsberechtigte aufgrund einer unzutreffenden Rechtsauskunft des Standesamts über das nach Art 10 Abs. 3 EGBGB zur Wahl stehende Recht, kann er die getroffene Rechtswahl wegen eines ausnahmsweise beachtlichen Motivirrtums unverzüglich, also nachdem er von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat, anfechten (§ 119 Abs. 2 BGB).

Wird der Geburtsname eines zweiten Kindes der Eltern unter Wahl des bei der Bestimmung des Geburtsnamens ihres ersten Kindes aufgrund dieses Irrtums getroffen und in das Geburtsregister eingetragen, ist den Eltern eine erneute Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 3 EGBGB mit der Möglichkeit einer erneuten Namensbestimmung eröffnet.

Der Geburtseintrag ist dann zu berichtigen, so entschied das OLG Celle in seinem Beschluss vom 24.10.2013 - 17 W 7/13.

Foto(s): @buemlein

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