Die „Coaching-Falle“ Teil 17 - LG Leipzig stellt fehlende Zertifizierung eines Coaching-Anbieters fest - Vertrag nichtig

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Die Frage der Rechtmäßigkeit von Coaching-Verträgen wird zunehmend ein Fall für die Gerichte, weil vermehrt Coaching von teils unseriösen Unternehmen angeboten wird.


Was war geschehen?

Erneut kam es zu einem gerichtlichen Verfahren, in welchem die Rechtmäßigkeit eines Coachingvertrages Gegenstand der Auseinandersetzung war (LG Leipzig, Urteil vom 01.02.2023, Az. 05 O 1598/22). Wie das Landgericht Leipzig im Urteil ausführt, ging es in diesem Fall um ein „Network Marketing Mastermind Pro“-Coaching“. Laut dem Urteil bestand der 

wesentliche Vertragsinhalt aus dem Zugang zu Lernmodulen, die je nach Arbeitsfortschritt automatisch freigeschaltet werden, die Zugänge zu Facebook- und WhatsApp- Gruppen sowie der Möglichkeit einer wöchentlichen Videokonferenz mit dem Geschäftsführer der Beklagten.“ 

Kostenpunkt hierfür: 6.000,00 € netto.

Hierbei handelt es sich um das übliche Geschäftsmodell gängiger Online-Coachings, die nach der Meinung vieler Gerichte eine Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz erforderlich machen, weil der Schwerpunkt des Coachings im Videokurs liegt. Eine Zulassung nach dem Fernunterrichtsgesetz hatte das Unternehmen jedoch nicht.

Im Verfahren berief sich das Coaching-Unternehmen dann darauf, dass die Klägerin als Unternehmerin gehandelt habe und daher das Fernunterrichtsschutzgesetz nicht anwendbar sei.


Das Urteil des Landgerichts Leipzig

Dem erteile das Landgericht Leipzig – so wie auch einige andere Gerichte – eine klare Absage. Wie das Gericht zutreffend ausführt, macht „der Wortlaut des FernUSG seine Anwendbarkeit an keiner Stelle von der Verbrauchereigenschaft des Lernenden abhängig.“ Auch die zuständige Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht selbst verweist auf seiner homepage mittlerweile ausdrücklich darauf, dass das FernUSG auch im B2B-Bereich Anwendung findet und daher auch Unternehmer im Sinne des § 14 BGB durch dieses geschützt sind.

Dementsprechend stellte das Gericht fest, dass der Vertrag aufgrund eines Verstoßes gegen das Fernunterrichtsschutzgesetz nichtig ist und die Kundin ihre gezahlten Coaching-Gebühren zurückerhält.

Diese Frage hatten auch bereits das Oberlandesgericht Celle sowie jüngst das Landgericht Hamburg genauso beurteilt. Sinn des Gesetzes ist es laut des Landgerichts Hamburg, 


„die teilweise mangelnde Seriosität der Fernlehrinstitute zu beheben“, weil „insbesondere Mängel beim Angebot von Fernlehrgängen dergestalt festgestellt worden [waren], dass Angebote von geringer methodischer und fachlicher Qualität angeboten wurden, die nicht geeignet waren, das in der Werbung genannte Lehrgangsziel zu erreichen.“


Dieser Gedanke des eigentlich etwas in die Jahre gekommenen FernUSG ist für den Bereich der Coaching-Verträge heute aktueller denn je, wie mittlerweile zahlreiche Prozesse und außergerichtliche Auseinandersetzungen mit Coaching-Unternehmen zeigen, deren Geschäftsmodell zum Teil nur noch schlicht als unseriös bezeichnet werden kann.


Auch das Urteil des Landgerichts Leipzig wird somit die Rechte von Kunden, die derartige Verträge abgeschlossen haben, weiter stärken.


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