Die „Coaching-Falle“ Teil 19 - Auch Landgericht Hannover verlangt in einem Urteil Zertifizierung von Coaches

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Die Frage der Gültigkeit von Coaching-Verträgen wird aus vielen Gründen zunehmend ein Fall für die Gerichte, weil sich leider immer mehr Anbieter auf diesem Gebiet bewegen, die vor allem den eigenen Umsatz im Blick haben, nicht aber das Wohl ihrer Kunden.


Worum geht es?

Vor dem Landgericht in Hannover kam es erneut zu einem Verfahren, in welchem die Rechtmäßigkeit eines Coachingvertrages Gegenstand der Auseinandersetzung war (Fundstelle: LG Hannover, Urteil vom 20.02.2023, Az. 13 S 23/22).

Wie das Gericht im Urteil ausführt, ging es in diesem Fall um ein „Online Coaching im Bereich der Fotografie“. Hierzu vereinbarten „die Parteien im Wege einer Videokonferenz eine Vertragslaufzeit von zwölf Wochen zu einer Vergütung in Hohe von 3.000,00 Euro netto“. Die Gegenleistung der Coaching-Agentur wurde laut Urteil so beschrieben:


„Du durchläufst das Programm mittels einer Lernplattform und du bekommst regelmäßig Aufgaben gestellt, damit du jeden Tag deinem Ziel näherkommst und darüber hinaus wirst du dann Zugriff auf unsere explizit dafür erstellte Facebook-Gruppe haben. Zusätzlich werden wir wöchentlich ein Live-Seminar anbieten, welches wieder über Zoom stattfindet, indem wir dann gemeinsam alle aktuellen Schritte besprechen und darüber hinaus können wir deinen Leistungsstand überwachen und somit dazu beitragen, dass du eben die beschriebenen Schritte der Leistungsbeschreibung einhältst.“


Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um das übliche Geschäftsmodell gängiger Online-Coachings, die nach der Meinung vieler Gerichte eine Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) erforderlich machen, weil der Schwerpunkt des Coachings in einem Videokurs bzw. einer Lernplattform liegt. Eine solche Zulassung hatte das Unternehmen jedoch nicht.


Das Urteil des Landgerichts Hannover

Auch das Landgericht Hannover erklärte das FernUSG im Bereich der Coaching-Verträge für anwendbar und führte im Urteil explizit aus, dass das „FernUSG auch auf Unternehmer in Sinne des § 14 BGB anwendbar“ ist. Das Gericht beruft sich hierfür auch auf die juristische Fachliteratur, die ebenfalls davon ausgeht, dass in diesem Fall auch Teilnehmer der Kurse wie Verbraucher geschützt werden sollen, die ein Unternehmen aufzubauen versuchen.


Auch die zuständige Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht selbst verweist auf seiner homepage mittlerweile ausdrücklich darauf, dass das FernUSG auch im Business-Bereich Anwendung findet und daher auch Unternehmer im Sinne des § 14 BGB durch dieses geschützt sind.

Das Landgericht Hannover kam dementsprechend zum Ergebnis, dass das Coachingunternehmen keine Vergütung erhält, weil der Dienstleistungsvertrag nichtig war.


Welche Folgen hat das Urteil?

Das Urteil aus Hannover reiht sich in eine immer länger werdende Liste von Entscheidungen ein, die gegen Anbieter von Onlinecoachings gefällt worden sind.


- So hatte das Landgericht Stade einen Coaching-Vertrag für sittenwidrig erklärt (LG Stade, Urteil vom 18.08.2022, Az. 3 O 5/22)

- Das Oberlandesgericht Celle hat dann in der Folge entschieden, dass Unternehmer ebenfalls ein Widerrufsrecht haben, wenn das Fernunterrichtsschutzgesetz Anwendung findet (OLG Celle, Urteil vom 01.03.2023, Az. 3 U 85/22). 

- Auch das Landgericht Leipzig und das Landgericht Hamburg haben das Fernunterrichtsschutzgesetz für anwendbar erklärt und gegen die Coachingunternehmen entschieden (LG Leipzig, Urteil vom 01.02.2023, Az. 05 O 1598/22 und LG Hamburg, Urteil vom 19.07.2023 - 304 O 277/22).

- Kürzlich hat das Landgericht Stuttgart nach einem Medienbericht die Sittenwidrigkeit eines Coaching-Vertrags des Bestsellerverlags von Dirk Kreuter festgestellt.


Auch das Urteil des Landgerichts Hannover wird somit die Rechte von Kunden, die einen Coachingvertrag abgeschlossen haben, weiter stärken.


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