Die falsche Taktik ist teuer!

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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.03.2023, Az. 5 AZR 255/22

Die Arbeitgeberin hat den erforderlichen Kündigungsgrund selbst widerlegt und muss den Annahmeverzugslohn in voller Höhe an den Arbeitnehmer zahlen.

Dieses Ergebnis erstritt der Kläger vor dem Bundesarbeitsgericht in einem Rechtsstreit, in dem die beklagte Arbeitgeberin einen Fehler nach dem anderen gemacht hatte.

Der Sachverhalt

Der Kläger erhielt eine außerordentliche fristlose Änderungskündigung. Ihm wurde angeboten, auf einer anderen Position gegen eine geringere Vergütung für die Beklagte weiterzuarbeiten. Weil der Kläger das Angebot ausschlug, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis nur einige Tage später ein weiteres Mal außerordentlich fristlos. Der Kläger erhob daraufhin eine Kündigungsschutzklage und beantragte unter anderem die Beklagte zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung wegen Annahmeverzuges zu verurteilen.


Das Urteil

Das Arbeitsgericht Leipzig hatte zwar entschieden, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch keine der Kündigungen beendet worden ist. Den Zahlungsanträgen des Klägers hatte das Arbeitsgericht aber nicht stattgegeben. Diesbezüglich unterlag der Kläger auch in der Berufungsinstanz vor dem sächsischen Landesarbeitsgericht.

Der Kläger war jedoch hartnäckig und das zahlte sich für ihn aus, denn das Bundesarbeitsgericht bewertete den Fall gänzlich anders und verurteilte die Beklagte zur Zahlung der geltend gemachten Gehälter. Anders als die Vorinstanzen war das Bundesarbeitsgericht nämlich der Ansicht, dass der Kläger ein Angebot der Beklagten, während des Kündigungsschutzprozesses bei ihr zu arbeiten, nicht habe annehmen müssen. Daher stünden dem Kläger die Gehälter als sogenannter Annahmeverzugslohn in voller Höhe zu.


Hinweise für die Praxis

Erfahren Sie in unserer ausführlichen Urteilsbesprechung, wieso das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes für uns wenig überraschend ist. Die Beklagte hat nämlich falsch gemacht, was sie falsch machen konnte! Das hat auch das Gericht so gesehen und deutliche Worte gefunden:

„Durch solches Vorgehen widerlegt der Arbeitgeber den für eine außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB erforderlichen wichtigen Grund selbst (…).“

In unserem Ratgeber haben wir Ihnen die wichtigsten Informationen rund um das Thema „fristlose Kündigung“ zusammengestellt. In unserer Urteilsdatenbank finden Sie zudem weitere interessante Urteile auch zu verhaltensbedingten (fristlosen) Kündigungen.

Foto(s): Wittig Ünalp Nord Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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