Die fiesesten Arbeitgebertricks bei einer Kündigung – Teil 6: Verhandeln, bis die Frist abläuft

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Das wichtigste Ziel des Arbeitgebers nach einer Kündigung? Dass ihn die Sache möglichst wenig kostet. Wie ein Sechser im Lotto wirkt es da, wenn der Arbeitnehmer die dreiwöchige Frist einer Kündigungsschutzklage versäumt. Dann spart der Arbeitgeber neben der Abfindung auch die Nachzahlung von Lohn und Gehalt für den Zeitraum der Klage und die Anwaltskosten.

In erster Linie liegt es am Arbeitnehmer, beziehungsweise an seinem Anwalt, die Frist für die Kündigungsschutzklage zu wahren. Der Arbeitgeber kann aber nachhelfen und zwar mit einem fiesen Arbeitgebertrick, dem „Verhandlungstrick“, und der geht so:

Nach der Kündigung verwickelt der Arbeitgeber seinen ehemaligen Mitarbeiter in Gespräche über eine Abfindung. E-Mails und Telefonanrufe schwirren herum: Zwischen Chef, Personalabteilung, Sekretariat, Anwaltsbüro, Anwalt, Arbeitnehmer. Man spricht sich ab, Fehler werden begangen und korrigiert, Missverständnisse gefunden und beigelegt. Mails landen beim falschen Empfänger, der Personalchef ist plötzlich nicht zu erreichen, schließlich einigt man sich am Telefon oder per Mail: „Ja, in Ordnung, so können wir das machen.“ Bevor ein schriftliches Dokument unterzeichnet wird, ist man über die Dreiwochenfrist rüber.

Wer die Frist einer Kündigungsschutzklage versäumt, beendet seine Aussichten auf eine Abfindung, und auf den Joberhalt. Man möchte hier keine Absicht unterstellen, nur: Die Arbeitgeberseite zieht solche Abfindungsverhandlungen gern in die Länge, nicht selten sind die drei Wochen plötzlich vorbei. Eine Einigung am Telefon oder per Mail reicht in solchen Fällen nicht aus, sie scheitert an Formvorschriften. Und eine Kündigungsschutzklage ist nach Ablauf der Dreiwochenfrist regelmäßig nicht mehr möglich.

Wie kann der Arbeitnehmer den Fristablauf vermeiden, seine Chancen auf die Abfindung nutzen?

Ganz einfach: Rechtzeitig Kündigungsschutzklage einreichen und zwar am besten wenige Tage nach Erhalt der Kündigung! Wer rechtzeitig vor das Arbeitsgericht zieht, ist auf der sicheren Seite und hat regelmäßig die besten Chancen auf eine Abfindung, unter Umständen kann der Arbeitnehmer seinen Job retten. Außergerichtliche Abfindungsverhandlungen kann er immer noch führen, nur jetzt aus einer gestärkten Position heraus.

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