Die Fluggesellschaft Germania hat Insolvenz angemeldet – Folgen für die Fluggäste

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Air Berlin, Niki, Small Planet und nun Germania: Die vierte Insolvenz einer Fluggesellschaft auf dem deutschen Markt. Wie immer sind die Fluggäste die Leidtragenden, sei es, dass ihr bezahltes Flugticket wertlos geworden ist, dass die geplante Urlaubreise ausfallen muss oder der Fluggast im Ausland „gestrandet“ und die reibungslose Rückkehr gefährdet ist. 

Die Regelungen in der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft sehen zwar die Einhaltung bestimmter wirtschaftlicher Bedingungen aufseiten der Fluggesellschaft und die Überprüfung deren Einhaltung durch das LBA vor, allerdings ist ein Einschreiten der Behörde mit dem Ergebnis der Untersagung des Betriebs bei den genannten Fluggesellschaften nicht erfolgt.

Was war geschehen?

Bereits Endes Dezember 2018 verdichteten sich Meldungen über wirtschaftliche Schwierigkeiten bei Germania. Einige Tage später wurde berichtet, die Fluggesellschaft habe das benötigte Kapital von Investoren erhalten. Anfang Februar 2019 erfolgten Pressemeldungen darüber, dass Germania die Januar-Gehälter nicht mehr an die Mitarbeiter bezahlt habe. Am Morgen des 5. Februar meldeten die Nachrichten, dass Germania Insolvenz beantragt habe und der Flugbetrieb mit sofortiger Wirkung eingestellt sei.

Die Auswirkungen für Fluggäste

Hier ist zu unterscheiden:

1. Direkte Kunden der Germania

Fluggäste, die unmittelbar mit Germania (auch über einen Vermittler) den Beförderungsvertrag geschlossen haben, können ihre Forderungen zwar bei Germania geltend machen, wegen des Insolvenzverfahrens werden aber keine Zahlungen zu erwarten sein. Auch mit Umbuchungen auf Flüge anderer Airlines ist nicht zu rechnen. Auf den Ticketkosten bzw. den Mehrkosten für eine Ersatzbeförderung bleibt der Fluggast wohl sicher sitzen.

2. Pauschalreisende

Ist der Flug mit Germania Bestandteil eines mit einem Reiseveranstalter geschlossenen Reisevertrages, sieht es für die Reisenden wesentlich besser aus. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter Vertragspartner des Kunden und er muss sich daher um eine Ersatzbeförderung des Reisenden bemühen. Kündigt er den Reisevertrag, kann der Reisende den gesamten Reisepreis und zusätzlich eine Entschädigung für entgangene Urlaubsfreuden vom Veranstalter verlangen.

3. Beförderungsvertrag mit anderem Unternehmen

Wenn der Beförderungsvertrag mit einem anderen Unternehmen, beispielsweise einer anderen Fluggesellschaft oder einem Flugvermarktungsunternehmen geschlossen, die ihrerseits Germania als ausführende Fluggesellschaft vorgesehen hat, richten sich die Ansprüche des Fluggastes gegen das Unternehmen, mit dem der Beförderungsvertrag (vertraglicher Luftfrachtführer) geschlossen wurde. 

Diejenigen Fluggäste, die beispielsweise mit TUIfly Vermarktungs-GmbH, Involatus oder ähnlichen Unternehmen ihren Luftbeförderungsvertrag geschlossen haben, können von diesen eine Ersatzbeförderung oder zumindest Rückerstattung des Ticketpreises verlangen.

Wichtig: Mir wurde berichtet, dass Involatus die Kunden, die einen Flug mit Germania gebucht haben, auffordert, den Vertrag zu stornieren. Hierbei ist Vorsicht geboten, denn dann könnten Stornokosten verlangt werden. Die Erklärung, die gegenüber Involatus abgegeben wird, muss sehr genau bedacht werden. Die Konsultation eines Anwaltes ist ratsam.

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