Die Geschäfts­beziehung mit einem krisenbedrohten Unternehmen

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Haben Sie erst einmal erkannt, dass Ihr Geschäftspartner in der Krise ist, zeigen sich gleich mehrere Risiken. Diese Risiken sind unabhängig voneinander und müssen jedes für sich betrachtet und behandelt werden.  

Hauptrisiko ist meist der Forderungsausfall. Ein größerer Forderungsausfall kann unter Umständen auch für Sie als Gläubiger existenzbedrohend sein. Ihre eigene Liquidität wird hierdurch möglicherweise erheblich belastet. In Einzelfällen geraten Sie möglicherweise selbst in eine Schieflage und sind von Insolvenz bedroht. In diesen Fällen setzt eine erweiterte Haftung für den Geschäftsführer ein. Er ist dann zur besonderen Sorgfalt verpflichtet. 

Bilanzierende Unternehmen sind dann zur Wertberichtigung der Forderung verpflichtet. Denn, wenn eine Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet werden muss, erhält der Gläubiger nur die sogenannte Quote aus der Verteilung der Insolvenzmasse. Diese ist statistisch im unteren einstelligen Prozentbereich und wird erst gegen Ende des Insolvenzverfahrens, also im Schnitt nach ca. 4-5 Jahren, ausgezahlt. 

Wichtig ist auch, einen Leistungsausfall im Auge zu behalten. Wenn ein Lieferant oder Nachunternehmer in der Krise nicht oder jedenfalls nicht mehr pünktlich liefern oder leisten kann, kann hierdurch das eigene Unternehmen in Schwierigkeiten geraten. Bereits gezahlte Vorschüsse sind dann möglicherweise nicht mehr werthaltig. Schwierig ist es unter Umständen auch, neue Lieferanten oder Nachunternehmer zu finden oder einzusetzen, da die Verträge mit dem Krisenunternehmen erst einmal fortbestehen. Dies kann dann ebenfalls zu Verzug oder anderen Leistungsstörungen gegenüber den eigenen Vertragspartnern führen.  

Kommt es zur Insolvenz des Geschäftspartners, besteht das erhebliche Risiko, dass die im Vorfeld der Insolvenzantragsstellung vom krisenbedrohten Unternehmen empfangenen Zahlungen von der Insolvenzverwalterin angefochten werden. Oft sind erhaltene Zahlungen dann zurückzuzahlen. Hierfür können und müssen bilanzierende Unternehmen Rückstellungen bilden.  

Frühzeitiges Handeln ist erforderlich. Wenn Sie die ersten Krisenanzeichen erkennen, sollten Sie dringend die Art und Weise, wie Sie mit Ihrem Geschäftspartner umgehen, überdenken. Geschäftsführer von Kapitalgesellschafter trifft eine besondere Sorgfaltspflicht. Sie sind von persönlicher Haftung für Schäden bedroht. 

Haben Sie den Eindruck, einer ihrer Geschäftspartner ist in der Krise? Dann sollten wir uns kennenlernen. Rufen Sie mich an: 069 5308750.

Foto(s): mh anwälte


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