Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts in der Anbieterkennzeichnung

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Im AnwaltZertifikatOnline IT-Recht ist ein neuer Aufsatz von Dr. Bernd Lorenz zu dem Thema „Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts in der Anbieterkennzeichnung“ erschienen (AnwZert ITR 7/2024 Anm. 3). Der Aufsatz befasst sich mit der am 1.1.2024 in Kraft getretenen Reform des Personengesellschaftsrechts und den Auswirkungen auf das Impressum. Er geht der Frage nach, welche Angaben eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nun im Impressum machen muss.

Völlig neu ist die Einführung eines Gesellschaftsregisters für die rechtsfähige GbR. Die Eintragung in das Gesellschaftsregister ist für die GbR im Grundsatz freiwillig. Wenn sie eingetragen ist, muss sie entsprechende Angaben im Impressum machen. § 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG ist deshalb um das Gesellschaftsregister ergänzt worden. Angegeben werden müssen das Registergericht und die Registernummer. Ist die GbR dagegen nicht eingetragen, braucht und darf sie keine Angaben hierzu machen.

Die Rechtsform musste die GbR nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG zwar schon vor der Reform des Personengesellschaftsrechts angeben. Neu ist indes, dass es jetzt die „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ gibt. Das Wort „eingetragen“ darf bei der Angabe der Rechtsform nicht vergessen werden.

Darüber hinaus muss die Rechtsform nach Ansicht des Autors ausgeschrieben werden. Abkürzungen genügen nicht. In der Europäischen Union gibt es Hunderte von verschiedenen Rechtsformzusätzen, die niemand alle kennen kann. Ist die ausgeschriebene Rechtsform nicht schon im Namen der GbR enthalten, muss die Rechtsform noch einmal zusätzlich in ausgeschriebener Form im Impressum aufgeführt werden, z.B. „Rechtsform: eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“.

Der Aufsatz von Dr. Lorenz im AnwaltZertifikatOnline IT-Recht (AnwZert ITR 7/2024 Anm. 3) ist über juris abrufbar.


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