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Die größten Irrtümer über die Polizei

  • 7 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Welche Rechte und Aufgaben hat die Polizei, an welche Vorschriften müssen sich Polizisten halten und welche Rechte und Pflichten haben Bürger im Umgang mit der Polizei?

Vier Irrtümer bei der Verfolgung von Straftaten 

1. Beleidigung von Beamten ist ein eigener Straftatbestand 

Zu den größten Rechtsmythen im polizeilichen Bereich zählt der Glaube, die Beleidigung von Beamten sei ein besonderer Straftatbestand. Tatsächlich erstatten zwar jährlich rund 2000 Beamte Anzeige wegen Beleidigung im Dienst, einen eigenen Straftatbestand, der sich Beamtenbeleidigung nennt, gibt es im deutschen Strafrecht aber nicht. Die Beleidigung von Polizeibeamten unterliegt deshalb keinen strengeren Vorschriften als jede andere Beleidigung. Der Begriff der Beamtenbeleidigung existiert deshalb allein im Volksmund als Sammelbegriff für alle Beleidigungen von Polizisten. Strafrechtlich gibt es aber kein höheres Strafmaß für die beispielsweise gängige Bezeichnung als „blöder Bulle“.

Das Delikt der Beamtenbeleidigung gibt es im deutschen Strafrecht also nicht, sondern Polizisten stellen lediglich verhältnismäßig oft und gerne Strafantrag, wenn sie beleidigt werden. Die Beleidigung wird dann wie jede andere strafbare Beleidigung geahndet und kann sehr teuer werden – unabhängig davon, ob es sich um Beamte handelt oder nicht.

So kostete die Bezeichnung als „Miststück“ oder „alte Sau“ bereits 2500 Euro, während der „Bekloppte“ mit lediglich 250 Euro noch sehr günstig wegkam. Deutlich teurer war wiederum die Bezeichnung „Schlampe“ (1900 Euro) oder das „Arschloch“ bzw. der „Trottel“ (1000 Euro). Der „Trottel in Uniform“ kostete beispielsweise 1500 Euro und für das Duzen eines Polizeibeamten zahlt man, wenn man nicht gerade Dieter Bohlen heißt, schnell mal 600 Euro. Bei den verhängten Bußgeldern handelt es sich um Einzelfallentscheidungen – das Strafmaß hängt vielmehr von der finanziellen Situation des Täters ab, von der Frage, ob man Ersttäter oder Wiederholungstäter ist und wie der Richter die Beleidigung wertet.

2. Festnehmen darf nur die Polizei

Ein ebenfalls weitverbreiteter Irrglaube ist, dass nur die Polizei zur Festnahme von Verdächtigen berechtigt ist. Richtig ist dabei zwar, dass das Gewaltenmonopol grundsätzlich allein beim Staat und damit bei der Polizei als seinem Ausführungsorgan liegt, es gibt aber eine wichtige Ausnahme. So darf jedermann eine andere Person festnehmen und festhalten, wenn er oder sie diese bei einer Straftat ertappt. Wer also z. B. einen Dieb bei seiner Tat ertappt, darf ihn bis zum Eintreffen der Polizei festhalten. In der Fachsprache nennt man dieses Recht „das Festnahmerecht durch Jedermann“. Voraussetzung ist aber, dass man die betreffende Person auf frischer Tat ertappt. Trifft man den Täter oder die Täterin später wieder, gilt diese Ausnahmeregelung nicht mehr.

3. Wer von der Polizei angehalten wird, muss auf Verlangen pusten

Bei Verdacht auf Alkohol am Steuer halten Polizisten verdächtige Fahrer in der Regel an und fordern sie zum Pusten auf. Eine Pflicht, dieser Aufforderung tatsächlich nachzukommen, gibt es aber nicht. Da man sich im deutschen Rechtssystem nicht selbst belasten muss, kann man das Pusten verweigern. Man muss daher der Atem- und Alkoholkontrolle keine Folge leisten. Allerdings kann die Polizei den Führerschein beschlagnahmen und eine Blutprobe anordnen lassen, wenn sie den Verdacht auf Alkohol hat (z. B. wegen starken Geruchs nach Alkohol oder des Fahrens von Schlangenlinien). Die Weigerung, ins Röhrchen zu pusten, begründet aber allein noch keinen ausreichenden Anfangsverdacht.

Der Aufforderung, zu pusten, muss man also generell nicht nachkommen, jedoch können Polizisten zu anderen Maßnahmen greifen, wenn man im Verkehr aufgefallen ist oder stark nach Alkohol riecht.

4. Den Ausweis muss man immer dabeihaben

Ein ebenfalls sehr klassischer Rechtsirrtum ist der Glaube, dass man seinen Personalausweis (Perso) ab dem 16. Lebensjahr immer dabeihaben muss. Tatsächlich ist man aber lediglich verpflichtet, einen Personalausweis zu besitzen. Einen Paragrafen, der besagt, dass man seinen Personalausweis auch immer dabeihaben muss, gibt es dagegen nicht. Deshalb droht auch kein Bußgeld, wenn man den Ausweis zu Hause vergisst oder liegen lässt. Praktisch ist es aber sinnvoll, den Ausweis immer mitzuführen, da Polizisten ihn zur Feststellung der Personalien benötigen. Hat man den Ausweis nicht dabei, muss man die Polizisten entweder auf die Wache begleiten oder mit nach Hause nehmen, damit sie die Personalien aufnehmen können.

Zwei Irrtümer zu polizeilichen Ermittlungen 

1. Fragen der Polizei muss man immer beantworten

Dass man Fragen der Polizei immer beantworten muss, ist ein ebenfalls sehr weit verbreiteter Irrglaube. Tatsächlich hat man als Befragter in vielen Fällen das Recht, zu schweigen (Schweigerecht). Am bekanntesten sind hier das Zeugnisverweigerungsrecht und das Aussageverweigerungsrecht. Beide Rechte unterscheiden sich dadurch voneinander, dass das Aussageverweigerungsrecht nur Beschuldigten zusteht und das Zeugnisverweigerungsrecht nur Zeugen. Zeugen können dabei sowohl aus beruflichen Gründen (z. B. Arzt, Journalist, Priester) als auch aus persönlichen oder sachlichen Gründen ein Zeugnisverweigerungsrecht haben. Das Aussageverweigerungsrecht schützt dagegen Beschuldigte im Ermittlungsverfahren oder vor dem Strafgericht, da sie nicht verpflichtet sind, sich selbst zu belasten. Sie müssen deshalb ebenfalls keine Fragen zur Sache beantworten, sondern lediglich ihre Personalien angeben. Alle darüber hinausgehenden Fragen der Polizei müssen nicht beantwortet werden, wobei das Schweigen rechtlich nicht verwertet werden darf.

Auch wenn Beschuldigte häufig das Bedürfnis haben, zu den Vorwürfen der Polizei Stellung zu nehmen, sind sie gut beraten, zunächst von ihrem Schweigerecht Gebrauch zu machen und einen Anwalt zu konsultieren. Gerade in Ermittlungsverfahren ist die Polizei nicht mehr Freund und Helfer, sondern allein darauf bedacht, Straftaten aufzuklären. Sagt man offen aus und verstrickt sich dabei in Widersprüche, kann auch die Strafverteidigung oft nur noch wenig tun. Daher sollte man sich gut überlegen, ob man die Fragen der Polizei bereitwillig beantworten will oder nicht doch lieber dem bekannten Grundsatz „ohne meinen Anwalt sage ich nichts“ folgt. Vielfach erweist sich auch gegenüber der Polizei das Reden später als Silber und das Schweigen als Gold. Das Schweigen ist dabei auch kein automatisches Schuldeingeständnis, sondern lediglich Ausdruck des rechtsstaatlichen Verfahrens. Nur der eigene Anwalt ist im Zweifel tatsächlich dafür da, die eigenen Interessen zu wahren, und kennt sich mit allen Beschuldigtenrechten aus.

2. Polizisten brauchen immer einen Durchsuchungsbeschluss

Hartnäckig hält sich auch der Mythos von der Notwendigkeit eines Durchsuchungsbeschlusses zum Betreten einer Wohnung. Polizisten können die Wohnung grundsätzlich auch ohne Durchsuchungsbeschluss betreten, wenn z. B. eine Gefahrenlage besteht oder aus der Wohnung erheblicher Lärm dringt.

Wenn die Polizei in den Räumlichkeiten aber nach Gegenständen oder Sachen suchen will, benötigt sie im Regelfall einen Durchsuchungsbeschluss. Der Durchsuchungsbeschluss ist ganz allgemein die Erlaubnis, bestimmte Räume nach Personen oder Sachen zu durchsuchen, und Grundvoraussetzung für jede Wohnungsdurchsuchung oder Firmendurchsuchung. Nur wenn die Polizei einen solchen Beschluss hat, darf sie Privaträume und Geschäftsräume dursuchen. Den richterlichen Durchsuchungsbeschluss benötigt dabei nicht nur die Polizei, sondern auch die Staatsanwaltschaft, weil nach der deutschen Verfassung nur Richter die Anordnung zur Durchsuchung geben dürfen. In der Umgangssprache nennt man den Durchsuchungsbeschluss auch Durchsuchungsbefehl. Nur in ganz wenigen Ausnahmefällen ist der Durchsuchungsbeschluss entbehrlich und eine Hausdurchsuchung ohne Durchsuchungsbeschluss zulässig. Das ist der Fall, wenn Gefahr im Verzug ist und etwa eine akute Gefahr für Leib oder Gesundheit von Personen besteht, die sich mit hoher Wahrscheinlichkeit in den zu durchsuchenden Räumen aufhalten. Ohne Gefahr im Verzug darf eine Wohnung nicht ohne Durchsuchungsbeschluss durchsucht werden. Andernfalls machen sich Polizisten wegen Hausfriedensbruch strafbar.

Zwei Irrtümer zu den Aufgaben der Polizei

1. Polizei bringt Minderjährige nach Mitternacht nach Hause

Ein sehr weitläufiger Irrtum ist, dass die Polizei Minderjährige, die nach Mitternacht auf der Straße sind, nach Hause bringen muss. Polizisten haben generell keinen Erziehungsauftrag und bringen Jugendliche nur nach Hause, wenn sie in akuter Gefahr sind. Entgegen der weitläufigen Meinung gibt es auch kein generelles Ausgehverbot für Jugendliche nach Mitternacht. Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) zählt nur einige Orte auf, an denen sich Jugendliche nach Mitternacht nicht mehr aufhalten dürfen. Das verpflichtet sie aber nicht, nach Mitternacht auch zu Hause zu sein. Eine Plicht der Polizei, Minderjährige nach Mitternacht nach Hause zu bringen, gibt es daher ebenfalls nicht.

2. Polizisten sind immer im Dienst 

Ebenso hartnäckig hält sich der Glaube, dass Polizisten immer einschreiten müssen, unabhängig davon, ob sie im Dienst sind oder nicht. Eine derartige Faustregel gibt es nicht, sondern es kommt auf den Einzelfall und die begangene Straftat an. So müssen Polizisten z. B. bei schweren Straftaten wie Mord, Raub oder Brandstiftung auch außerhalb ihrer Dienstzeiten einschreiten. Bei allen anderen Straftaten müssen sie dagegen nicht einschreiten. Man spricht daher von der eingeschränkten Verfolgungspflicht.

Vorsicht ist aber trotzdem geboten, denn dass sie nicht einschreiten müssen, bedeutet nicht zwangsläufig, dass sie es nicht können. Generell gilt nämlich, dass Polizisten nach Feierabend nur ihre Uniform an den Nagel hängen, aber nicht ihre Rechte und Pflichten.

Foto(s): ©fotolia.com

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