JuSchG - Jugendschutzgesetz
- Abschnitt 1
Allgemeines
- Abschnitt 2
Jugendschutz in der Öffentlichkeit
- Abschnitt 3
Jugendschutz im Bereich der Medien
- § 10a JuSchG - Schutzziele des Kinder- und Jugendmedienschutzes
- § 10b JuSchG - Entwicklungsbeeinträchtigende Medien
- § 11 JuSchG - Filmveranstaltungen
- § 12 JuSchG - Bildträger mit Filmen oder Spielen
- § 13 JuSchG - Bildschirmspielgeräte
- § 14 JuSchG - Kennzeichnung von Filmen und Spielprogrammen
- § 14a JuSchG - Kennzeichnung bei Film- und Spielplattformen
- § 15 JuSchG - Jugendgefährdende Medien
- § 16 JuSchG - Landesrecht
- Abschnitt 4
Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz
- § 17 JuSchG - Zuständige Bundesbehörde und Leitung
- § 17a JuSchG - Aufgaben
- § 17b JuSchG - Beirat
- § 18 JuSchG - Liste jugendgefährdender Medien
- § 19 JuSchG - Personelle Besetzung der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien
- § 20 JuSchG - Vorschlagsberechtigte Verbände
- § 21 JuSchG - Verfahren der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien
- § 22 JuSchG - Aufnahme periodisch erscheinender Medien in die Liste jugendgefährdender Medien
- § 23 JuSchG - Vereinfachtes Verfahren
- § 24 JuSchG - Führung der Liste jugendgefährdender Medien
- § 24a JuSchG - Vorsorgemaßnahmen
- § 24b JuSchG - Befugnisse und Verfahren
- § 25 JuSchG - Rechtsweg
- Abschnitt 5
Verordnungsermächtigung
- Abschnitt 6
Ahndung von Verstößen
- Abschnitt 7
Schlussvorschriften
Die wichtigsten Fragen zum JuSchG
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Was gilt für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahre?
Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren müssen beim Besuch einer öffentlichen Veranstaltung oder beim Aufenthalt an einem öffentlichen Ort (Gaststätte, Diskothek, Tanzveranstaltung) von einem Erziehungsberechtigten oder einer Person mit Sorgerecht begleitet werden.
Über das JuSchG
Was ist das JuSchG?Das Jugendschutzgesetz – abgekürzt JuSchG – soll dem Schutz von Kindern und Jugendlichen in der Öffentlichkeit dienen. Dazu besteht das Jugendschutzgesetz aus sieben Abschnitten mit insgesamt 30 Paragrafen. Es beinhaltet:
- Allgemeine Bestimmungen (§ 1 – 3)
- Regelungen zum Jugendschutz in der Öffentlichkeit (§ 4 – 10)
- Regelungen zum Jugendschutz im Bereich der Medien (§ 11 – 16)
- Aufgaben der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (§ 17 – 25)
- Verordnungsermächtigung der Regierung (§ 26)
- Straf- und Bußgeldvorschriften bei Verstößen (§ 17 – 28)
- Schlussvorschriften (§ 29 – 30)
Im Sinne des Jugendschutzgesetzes sind Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind. Jugendliche sind Personen, die 14 Jahre oder älter, aber noch nicht 18 Jahre alt sind. Darüber hinaus wird bei Jugendlichen auch unterschieden, ob sie unter 16 Jahren oder unter 18 Jahren sind.
Im JuSchG wird der Besuch folgender Orte geregelt:
- Gaststätten und Bars
- Diskotheken und Tanzveranstaltungen
- Spielhallen inkl. Teilnahme an Glücksspielen
- Jugendgefährdende Orte, Veranstaltungen und Betriebe
- der Verkauf und Konsum von alkoholischen Getränken und Lebensmitteln
- der Verkauf und Konsum von Tabakwaren, E-Zigaretten und Shishas
- das Rauchen in der Öffentlichkeit
Jugendschutz im Bereich der Medien
Viele im Handel oder auch im Internet erhältliche Medien enthalten gemäß § 14 JuSchG eine sogenannte Altersfreigabekennzeichnung: geeignet ab 0 Jahren, ab 6 Jahren, ab 12 Jahren, ab 16 Jahren oder auch gar keine Freigabe für Jugendliche unter 18 Jahren.
Das Gesetz regelt
- den Besuch von Filmveranstaltungen (Kinobesuch, öffentliche Filmvorführungen)
- den Verkauf von Filmen und Spielen
- die Nutzung von Bildschirmspielgeräten (z. B. Spielekonsolen)
Vorschriften bei Verstößen
Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz sind Ordnungswidrigkeiten und können mit Geldbußen bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden. Bestimmte Verstöße erfüllen Strafvorschriften und können mit Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafen belegt werden.