Die Haftung des Aufsichtsrats (Teil 3)

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III. Haftung des Aufsichtsrats

Gemäß § 116 AktG, der auf § 93 AktG (Haftung des Vorstands) verweist, gilt als Haftungsmaßstab der Aufsichtsratsmitglieder die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters. Dieser stellt den Mindeststandard dar, welcher für jedes Aufsichtsratsmitglied gilt. Nach der grundlegenden Entscheidung des BGH in der Sache „Hertie“, muss jedes Aufsichtsratsmitglied die Kenntnis und Fähigkeiten besitzen oder sich aneignen, um alle „normalen“ Geschäftsvorgänge verstehen und beurteilen zu können. Eine Hinzuziehung von Sachverständigen kommt nach Auffassung des BGH allenfalls für konkrete Einzelfallfragen in Betracht. Zuvor muss das Aufsichtsratsmitglied aber versuchen, die konkrete Frage – ggf. mit dem gesamten Aufsichtsrat – unter Hinzuziehung des Vorstands zu klären.

Übernimmt ein Aufsichtsratsmitglied besondere Funktionen, können für dieses Aufsichtsratsmitglied höhere Anforderungen als der Mindeststandard greifen. So ist der BGH der Auffassung, dass ein Aufsichtsratsmitglied, welches über beruflich erworbene Spezialkenntnisse verfügt, einem erhöhten Sorgfaltsmaßstab unterliegt, sofern sein Spezialgebiet betroffen ist.

Sofern der Aufsichtsrat den ihm obliegenden Sorgfaltsmaßstab verletzt und hierdurch der Gesellschaft ein Schaden entsteht, ist er (bzw. einzelne Aufsichtsratsmitglieder) der Gesellschaft zum Schadensersatz verpflichtet.

IV. Haftungsvermeidung

Entsteht der Gesellschaft durch pflichtwidriges Verhalten des Aufsichtsrats ein Schaden, so haften die Aufsichtsratsmitglieder persönlich und gesamtschuldnerisch. Dabei trifft die Aufsichtsräte die Beweislast, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben. Das bedeutet, dass von der Pflichtwidrigkeit an dem Verschulden des Aufsichtsrats ausgegangen wird, bis der Aufsichtsrat das Gegenteil bewiesen hat (Beweislastumkehr).

Sofern ein Beschluss des Aufsichtsrats gegen Gesetz oder gegen die Regelungen der Satzung verstößt, ist jeder Aufsichtsrat verpflichtet, hiergegen vorzugehen. Um eine individuelle Haftung zu vermeiden, sollte ein Aufsichtsratsmitglied seine Bedenken (schriftlich) äußern und die erforderlichen Maßnahmen zur Schadensabwendung treffen. In diesem Zusammenhang sind die Anforderungen der Rechtsprechung an die Qualität der Aufsichtsratsberichterstattung hoch. Vor diesem Hintergrund sollte der Aufsichtsrat besondere Sorgfalt hinsichtlich der Inhalte und Formulierungen seiner Berichte walten lassen. Aus den jeweiligen Berichten sollte erkennbar sein, dass und wie der Aufsichtsrat seiner Prüfungspflicht nachgekommen ist, etwa welche Maßnahmen und Methoden er bei seiner Überwachungstätigkeit eingesetzt hat und ob alle wesentlichen Themen im Aufsichtsrat behandelt wurden.

Ein Aufsichtsrat kann im Übrigen, sofern er erkennt, dass pflichtwidrig gehandelt wird und er dies nicht verhindern kann, sein Aufsichtsratsmandant niederlegen.


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