Die krankheitsbedingte Kündigung – Was Arbeitnehmer wissen müssen
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Die krankheitsbedingte Kündigung – Was Arbeitnehmer wissen müssen
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen Krankheit ist für viele Arbeitnehmer ein belastendes Thema. Doch nicht jede Krankheit führt automatisch zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Arbeitgeber müssen hohe Hürden nehmen, um eine krankheitsbedingte Kündigung rechtssicher auszusprechen.
1. Voraussetzungen der krankheitsbedingten Kündigung
Eine Kündigung wegen Krankheit ist eine personenbedingte Kündigung und muss einer dreistufigen Prüfung standhalten:
Negative Gesundheitsprognose
Der Arbeitgeber muss darlegen, dass der Arbeitnehmer auch in Zukunft häufig oder über einen längeren Zeitraum krank sein wird. Maßgeblich sind ärztliche Gutachten oder bisherige Fehlzeiten.Erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen
Die Fehlzeiten müssen zu erheblichen Störungen im Betriebsablauf oder finanziellen Belastungen führen, etwa durch die dauerhafte Übernahme von Mehrarbeit durch Kollegen.Interessenabwägung
Der Arbeitgeber muss prüfen, ob eine Weiterbeschäftigung – ggf. mit Anpassungen des Arbeitsplatzes – zumutbar ist. Dabei spielen die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Alter und soziale Aspekte eine Rolle.
2. Ab wann werden Fehlzeiten kritisch?
Eine feste Grenze gibt es nicht, aber die Arbeitsgerichte ziehen häufig folgende Richtwerte heran:
- Kurzzeiterkrankungen: Fehlzeiten von etwa mehr als sechs Wochen pro Jahr über mindestens drei Jahre können problematisch sein.
- Langzeiterkrankungen: Eine Erkrankung, die bereits über ein Jahr andauert und ohne Aussicht auf baldige Genesung besteht, kann eine Kündigung rechtfertigen.
Dabei gilt: Je länger die Betriebszugehörigkeit, desto schwerer fällt eine Kündigung ins Gewicht. Ein Arbeitnehmer, der seit 20 Jahren im Unternehmen ist, hat bessere Chancen als jemand mit nur wenigen Jahren Betriebszugehörigkeit.
3. Besonderer Kündigungsschutz
Bestimmte Gruppen genießen besonderen Schutz:
- Schwerbehinderte: Eine Zustimmung des Integrationsamts ist erforderlich (§ 168 SGB IX).
- Schwangere und Elternzeitnehmer: Hier gelten strenge Voraussetzungen (§ 9 MuSchG, § 18 BEEG).
- Betriebsratsmitglieder: Kündigung nur mit Zustimmung des Betriebsrats (§ 15 KSchG).
4. Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
Bei längeren Erkrankungen (mehr als sechs Wochen pro Jahr) muss der Arbeitgeber ein BEM-Verfahren anbieten (§ 167 Abs. 2 SGB IX). Zwar schützt ein fehlendes BEM nicht vor Kündigung, aber es erschwert deren Rechtmäßigkeit erheblich.
5. Welche Rechte hat der Arbeitnehmer?
- Kündigungsschutzklage: Innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht einreichen (§ 4 KSchG).
- Abfindung: Verhandlungen über eine Abfindung sind möglich, insbesondere wenn die Kündigung angreifbar ist.
- Arbeitsunfähigkeit und Kündigungsschutz: Eine Kündigung während einer Krankheit ist nicht automatisch unwirksam, kann aber angegriffen werden.
6. Fazit – Wir beraten Sie als Fachanwälte für Arbeitsrecht!
Eine krankheitsbedingte Kündigung ist rechtlich anspruchsvoll und oft angreifbar. Arbeitnehmer sollten sich frühzeitig beraten lassen, um ihre Rechte bestmöglich zu wahren.
Als Fachanwälte für Arbeitsrecht unterstützen wir Sie gerne bei Fragen zur krankheitsbedingten Kündigung, Kündigungsschutzklagen oder Abfindungsverhandlungen. Kontaktieren Sie uns für eine individuelle Beratung!
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