Die Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

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Ordentliche Kündigung

Betriebsratsmitglieder können – im Gegensatz zu „normalen“ Arbeitnehmern – nicht ordentlich fristgerecht gekündigt werden. Dies ergibt sich aus § 15 Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Das ordentliche Kündigungsverbot von Betriebsratsmitgliedern herrscht zudem nicht nur während der Amtszeit (§ 15 Abs. 1 KSchG), sondern auch schon vorher: Bereits ab Bestellung bzw. Aufstellung der Wählerliste bis sechs Monate nach Bekanntgabe der Wahlergebnisse ist der betroffene Arbeitnehmer ordentlich unkündbar (§ 15 Abs. 3 KSchG). Somit fallen sowohl Mitglieder des Wahlvorstandes, Wahlbewerber sowie Mitglieder des Betriebsrates (ab Beginn der Amtszeit, § 21 S. 2 BetrVG) unter das Kündigungsverbot. 

Auch nach Beendigung der Amtszeit greift der sogenannte nachwirkende Kündigungsschutz und dem Betriebsratsmitglied kommt das Kündigungsverbot bis einem Jahr nach Amtszeit zugute. 

Wird allerdings die Betriebsabteilung bzw. der gesamte Betrieb stillgelegt, so kommt gem. § 15 Abs. 4 und 5 KSchG eine ordentliche Kündigung in Betracht. Insofern liegt in diesen Fällen eine Ausnahmesituation vor. Insbesondere bei der Stilllegung einer Betriebsabteilung hat der Arbeitgeber das Betriebsratsmitglied in eine andere Betriebsabteilung aufzunehmen und erst dann, wenn das aus betrieblichen Gründen unmöglich ist, kann er eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung in Erwägung ziehen.

Außerordentliche Kündigung

Für die außerordentliche Kündigung unterscheidet sich die Rechtslage ein wenig. Diese ist grundsätzlich möglich, bedarf jedoch der Zustimmung des Betriebsrates (§§ 15 Abs. 1, 3 KSchG, 103 BetrVG). Sollte der Betriebsrat die Zustimmung zur Kündigung des Betroffenen Betriebsratsmitglieds verweigern, so muss der Arbeitgeber gem. § 103 Abs. 2 BetrVG ein Zustimmungsersetzungsverfahren vor dem Arbeitsgericht einleiten. 

Das Zustimmungserfordernis beginnt – gleichermaßen wie bei der ordentlichen Kündigung – gem. § 15 Abs. 3 KSchG ab Bestellung bzw. Aufstellung der Wählerliste und gem. § 15 Abs. 1 KSchG mit Beginn der Amtszeit (§ 21 S. 2 BetrVG). Es besteht bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses und endet auch mit der Amtszeit. Einen nachwirkenden Kündigungsschutz gibt es im Falle der außerordentlichen Kündigung nicht; weder nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses, noch nach der Amtszeit. 

Auszubildende

Für Auszubildende, die Mitglieder des Betriebsrats oder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung sind, sind Sonderregelungen zu beachten. Ausbildungen enden mit Ablauf der Ausbildungszeit oder Bestehen der Abschlussprüfung, ohne, dass es dafür einer Kündigung bedarf (§ 22 BBiG). Aus diesem Grund hilft den Auszubildenden, wenn sie Mitglieder des Betriebsrats oder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung sind, der Kündigungsschutz nicht.

Auszubildende werden vielmehr gesondert durch § 78a BetrVG geschützt. Sollte der Arbeitgeber den betroffenen Auszubildenden nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit übernehmen wollen, so muss er diesem drei Monate vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses eine Mitteilung darüber zukommen lassen. Verlangt der Auszubildende drei Monate vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung, gilt zwischen den Parteien im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.

Insofern wird der Auszubildende, der Mitglied des Betriebsrats oder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung ist, gegenüber den anderen Auszubildenden ausdrücklich von Gesetzes wegen geschützt. 

Diese die sich ehrenamtlich engagierenden Betriebsratsmitglieder betreffenden Normen verdeutlichen den Willen des Gesetzgebers, diesem Personenkreis einen erhöhten Schutz zuzusprechen. Als Arbeitgeber ist also bei einer geplanten Kündigung eines Betriebsratsmitglieds oder Auszubildenden, der Mitglied des Betriebsrats oder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung ist, stets besondere Vorsicht geboten. 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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