Die Kündigungsschutzklage ist draußen – wie geht es weiter?

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Ihr Anwalt hat für Sie Kündigungsschutzklage eingelegt. 

Er wird mit Ihnen besprechen, wie Sie weiter vorgehen möchten. Manche Dinge unterliegen jedoch festen Regeln. Z.B. wird das Gericht nach Eingang der Klage immer gleich verfahren: Es wird der Akte ein Aktenzeichen zuweisen und der nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständigen Kammer übergeben. Das bedeutet, dass die Klage dem Kammervorsitzenden oder der Kammervorsitzenden vorgelegt wird. Dieser prüft dann zunächst, ob der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben ist. Dann stellt er/sie die Klage dem Arbeitgeber zu und beraumte einen Termin zur Güteverhandlung. Nach § 61 Buchst. a Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes soll bei Kündigungsverfahren innerhalb von 2 Wochen nach Klageerhebung eine Güteverhandlung stattfinden.

1. Gibt es immer schon nach zwei Wochen eine Güteverhandlung?

Der Gütetermin soll in der Regel innerhalb von 2 Wochen stattfinden. Das Gericht hat aber vielleicht nicht immer einen Termin frei, weil schon andere Klagen vorher eingegangen sind. Das bedeutet, dass es auf die Geschäftslage bei der zuständigen Kammer ankommt, ob der Gütetermin tatsächlich bereits nach 2 Wochen angesetzt wird. Wenn keine Termine frei sind, kann es natürlich auch länger dauern. Manchmal vergehen mehrere Wochen, bis es zu einem Gütetermin kommt. Dies kann auch daran liegen, dass die beteiligten Anwälte schon andere Termine haben und deswegen beantragen, den Gütetermin zu verlegen. Das ist bei den meisten Anwälten so, es ist auch keine Absicht, sondern die Anwälte können nicht beeinflussen, zu welchen Terminen Sie geladen werden. Ebenso wenig kann man verhindern, dass ein Arbeitgeber-Vertreter einen begründeten Terminsverlegungsantrag stellt. Gründe für eine Terminsverlegung können auch die Urlaubsabwesenheit des Anwalts sein, wenn der Urlaub schon vorher geplant war.

2. Was passiert in einer Güteverhandlung?

Der Gütetermin wird nicht durch Schriftsätze vorbereitet. D.h., oft gibt es zum Gütetermin nur die Kündigungsschutzklage, keine Klageerwiderung des Arbeitgebers. Das ist für manche Arbeitnehmer irritierend, weil sie doch gerne wissen möchten, wie der Arbeitgeber sich zu der Klage positionieren will. Nach § 54 des Arbeitsgerichtsgesetzes beginnt die mündliche Verhandlung mit einer Verhandlung vor dem Vorsitzenden zum Zwecke der gütlichen Einigung der Parteien. Genau das ist mit Güteverhandlung gemeint. Der Kammervorsitzende hat das Streitverhältnis mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern. D.h., er wird zunächst darstellen, um was es bei der Klage geht. Wenn er/sie Fragen hat, wird er diese den Parteien stellen. Mit Zustimmung beider Parteien kann auch eine weitere Güteverhandlung stattfinden, wenn dies zweckmäßig ist. In der Regel soll aber die Güteverhandlung an einem Termin abgewickelt werden. Bei der Güteverhandlung ist nur der/die Vorsitzende der Kammer anwesend, nicht die 2 Beisitzer, die bei einer Entscheidung in der Sache mitentscheiden werden.

Der Richter/die Richterin hat in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hinzuwirken, die Güteverhandlung dient aber ganz zentral der Besprechung von Einigungsmöglichkeiten. Eine Entscheidung in der Sache selbst ergeht nicht. Dies ist eine weitere Besonderheit, denn Mandanten erwarten vielleicht, dass bei einem Gerichtstermin schon eine Entscheidung über ihren Fall ergeht. Die Güteverhandlung ist aber nicht der Termin, in dem über die Sache entschieden wird, sondern dies geschieht in einem weiteren Termin, wenn eine Güteverhandlung nicht zu einem Vergleich geführt hat.

3. Wie läuft so eine Güteverhandlung überhaupt ab?

Meistens läuft die Güteverhandlung so ab:

Die Sache wird aufgerufen, die Parteien betreten den Saal und setzen sich vor dem Richtertisch an die jeweiligen Plätze. Wenn man noch nicht dran ist, kann man auch in dem Sitzungssaal auf den Aufruf der Sache warten, denn die Verhandlungen beim Arbeitsgericht sind meistens öffentlich. Der Vorsitzende stellt die Anwesenheit der Beteiligten und ihrer Vertreter fest und diktiert dies in das Protokoll. Der Vorsitzende führt in den Sach-und Streitstand ein. Der Arbeitgeber hat dann meistens das Wort und soll zu der Klage etwas sagen. Danach wird meistens dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin die Möglichkeit gegeben, dazu etwas zu sagen. Wenn das Gericht noch Fragen hat, wird es diese nun stellen. Dann spricht das Gericht mit den Beteiligten Möglichkeiten einer gütlichen Einigung.

4. Das Gericht schlägt eine Abfindung vor. Wie verhalte ich mich?

Wenn das Gericht einen Einigungsvorschlag macht, also einen so genannten Vergleichsvorschlag, sollten Sie diesen Vorschlag mit dem Anwalt unter vier Augen besprechen. Das heißt aber nicht, dass Sie diesen Vorschlag immer annehmen müssen. Das Gericht wird aber auch erklären, warum es diesen Vorschlag macht und welche Überlegungen dazu angestellt hat. Sie müssen aber weder einen Vorschlag des Gerichts annehmen, noch müssen Sie sich überhaupt einigen. Wenn Sie der Meinung sind, dass Sie im Recht sind und die Kündigung unwirksam war, muss man sich natürlich auch nicht auf eine Beendigung verständigen, wenn man dies nicht will. Es kann aber auch andere Gründe haben, dass man sich auf eine Beendigungslösung verständigt. All das besprechen Sie mit Ihrem fachkundigen Rechtsanwalt, im Idealfall einem Fachanwalt für Arbeitsrecht.

5. Wenn das Gericht etwas fragt, muss ich antworten?

Das Gericht kann das persönliche Erscheinen der Parteien zum Gütetermin anordnen. Dann muss der persönlich geladene auch erscheinen. Es kann sein, dass das Gericht zur Sachlage Fragen gestellt und dabei auch die Parteien direkt anspricht. Diesem Fall ist die Partei verpflichtet, wahrheitsgemäß zu antworten. Im Übrigen aber sollte Ihr Rechtsanwalt für Sie antworten, denn er soll wir anwaltlich vertreten. Wer vor Gericht falsche Dinge behauptet, damit er den Prozess gewinnt, kann sich möglicherweise wegen eines Betrugs strafbar machen, auf Prozessbetrug). Die Pflicht zur Wahrheit haben die Parteien des Rechtsstreits, also Arbeitnehmer und Arbeitgeber, und Zeugen, die vor Gericht vernommen werden. Manchmal kommt es auch vor, dass die Gegenseite direkt Fragen stellt. Wichtig ist es, zu wissen, dass der Arbeitnehmer nicht antworten muss, wenn der Arbeitgeber etwas in der Verhandlung fragt. Am besten, Sie überlassen es dem von Ihnen beauftragten Anwalt, mit einer solchen Situation umzugehen.

6. Wann scheitert die Güteverhandlung?

Die Güteverhandlung ist gescheitert, wenn sich die Parteien nicht auf einen Vergleich verständigen. Das Gericht muss dann einen weiteren Termin ansetzen, in dem über die Klage entschieden wird. Das ist dann der so genannte Termin zur Kammerverhandlung. In dieser Verhandlung sind der/die Vorsitzende und die 2 ehrenamtlichen Richter, die man Beisitzer nennt, anwesend und entscheiden. Die Beisitzer sind auch Richter, aber natürlich keine Juristen, sondern ehrenamtliche Richter. Jeder Richter hat eine Stimme, die Mehrheit entscheidet. Die Beratungen der Kammer sind nicht öffentlich. Die Entscheidung ergeht am Ende des Sitzungstages. D.h., dass das Urteil nicht sofort nach Ende der Kammerverhandlung verkündet wird, sondern erst am Ende des entsprechenden Sitzungstages. Dabei kann man natürlich anwesend sein, wenn man dies will. Häufiger ist es jedoch so, dass die Anwälte nach dem Sitzungstag die Entscheidung durch Übersendung des Sitzungsprotokolls erfahren.

Dr. Bert Howald

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Anwaltskanzlei Gaßmann & Seidel, Stuttgart


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