Die lieben Nachbarn – oder …Mietminderung wegen ständiger Streitereien

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Wer in einem Mehrfamilienhaus wohnt, hat es vielleicht schon einmal erlebt. Es gibt Nachbarn, die einem am Familienleben mehr Teil haben lassen, als erwünscht. 

Das Landgericht Berlin hat in diesem Zusammenhang mit Urteil vom 06.02.2015 entschieden, dass eine Mietminderung von 10 % bei ständigen Lärmstörungen durch andere Mieter berechtigt wäre.

Doch Vorsicht! Nicht jede familiäre Auseinandersetzung eines Mieters, der man in der eigenen Wohnung unfreiwillig hin und wieder Zeuge wird, berechtigt zu einer Mietminderung von 10 %.

Es müssen vielmehr Beeinträchtigungen vorliegen, welche über das übliche und als vertragsgemäß hinzunehmende Maß an Beeinträchtigungen hinausgehen. Lediglich gelegentliche Lärmstörungen – wenn auch subjektiv beeinträchtigend – reichen hierfür nicht aus. Sofern mehrere Mieter in einem Mehrfamilienhaus leben, ergeben sich insofern zwangsläufig Beeinträchtigungen durch sozial übliche Geräusche. Allgemein gilt daher, dass Geräusche wie Streitereien von Mitmietern mit der Nutzung einer Wohnung verbunden sind und daher grundsätzlich als vertragsgemäß von anderen Mietern hingenommen werden müssen.

Laut Landgericht Berlin stellen über das übliche Maß hinausgehende Lärmstörungen insofern allein Fälle dar, welche von einer Regelmäßigkeit geprägt sind, beispielsweise ständige Störungen bis in die Nacht hinein durch Streiten, Schreien, Poltern, Trampeln oder Türknallen.

In dem zugrunde liegenden Fall entschied das Landgericht zugunsten des Mieters, da es nahezu täglich zu Lärmbelästigungen durch Nachbarn in Form von Streiten, Schreien, Poltern, Trampeln und Türknallen kam. Die Störungen fingen teilweise vor 6.00 Uhr an und dauerten regelmäßig bis nach 22.00 Uhr und zum Teil bis nach 0.00 Uhr an.

In diesem konkreten Fall durfte der Mieter seine Miete um 10 % mindern, da diese ständigen Störungen einen Mangel i. S. d. § 536 Abs. 1 BGB darstellten.

Wer in ähnlicher Weise betroffen ist, ist im Weiteren gut beraten, zu Beweiszwecken ein exaktes Lärmprotokoll zu führen, welches bestenfalls durch Zeugen gegengezeichnet wird, die nicht Mietpartei sind. Andernfalls kann es trotz enormer Lärmbelästigung im Fall der Fälle vor Gericht zu Beweisschwierigkeiten kommen.


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