Die Polizeikontrolle – Ihre Rechte und Pflichten

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„Halt! Polizei!“

Diese Worte rufen in vielen Autofahrern ein Gefühl des Unbehagens hervor. Dem muss aber nicht so sein.

Erfahren Sie im Folgenden mehr über Ihre Rechte und Pflichten im Rahmen einer polizeilichen Verkehrskontrolle. Natürlich soll auch erwähnt werden, was Sie tunlichst vermeiden sollten!

Auch wenn die Polizei nach § 36 StVO jederzeit eine Verkehrskontrolle durchführen darf, müssen Autofahrer nicht jeder Aufforderung der Beamten nachkommen.

Muss ich Verkehrsverstöße zugeben? 

Wie im Alltag gilt die altbekannte Weisheit: Erst denken, dann reden!

Sie sollten sich als betroffener Autofahrer genau überlegen, welche Äußerungen Sie gegenüber den kontrollierenden Polizeibeamten tätigen. Dem kommt vor allem Bedeutung zu, wenn die Kontrolle aufgrund eines konkreten Verkehrverstoßes erfolgt. Das Risiko, sich durch unüberlegte Äußerungen selbst zu überführen, ist immens.

Es gilt: 

Geben Sie in keinem Fall ein begangenes Delikt gegenüber der Polizei zu.

Sie sind hierzu in keiner Weise verpflichtet!

Auch wenn Sie von den kontrollierenden Beamten gefragt werden, ob Sie denn wüssten, warum Sie angehalten wurden, empfiehlt es sich, diese Frage mit einem „Schulterzucken“ zu beantworten.

Sollten Sie denken, durch ein versöhnliches Zugeben Ihres Verstoßes, die Situation zu Ihren Gunsten entschärfen zu können, befinden Sie sich im Irrglauben. Ein solches Zugeben kann als Schuldeingeständnis gewertet werden, was sich im späteren Bußgeldverfahren nachteilig auswirken kann, da es hierdurch nahezu unmöglich wird, gegen den entsprechenden Bußgeldbescheid vorzugehen.

Beachten Sie:

Sie sind lediglich verpflichtet, Angaben zu Ihrer Person zu tätigen und Ihren Führerschein sowie die Fahrzeugpapiere vorzuzeigen.

Hinsichtlich anderer Fragen empfiehlt es sich folglich, sich darauf zurückzuziehen, dass man dazu jetzt nichts sagen werde.

Bin ich verpflichtet, mich an Alkohol- oder Drogentests zu beteiligen? 

Um Ihre Verkehrstüchtigkeit zu überprüfen, kann die Polizei verschiedene Tests durchführen. Der bekannteste Test ist das „Pusten“ in ein entsprechendes Prüfgerät. Der Polizei steht weiterhin allerdings auch ein bunter Strauß an Maßnahmen zur Verfügung, anhand derer sich etwaiger Alkohol- oder Drogenkonsum feststellen lässt. So können zum Beispiel Urintests oder eine Überprüfung der Pupillenreaktion anhand einer Taschenlampe vorgenommen werden.

Grundsätzlich gilt:

Die Teilnahme an diesen Tests ist freiwillig!

Sie sind nicht verpflichtet, ins Röhrchen zu pusten oder an anderen Tests teilzunehmen.

Beachten Sie:

Wird eine Teilnahme am Test verweigert, kann dies zur Folge haben, dass man die Beamten zur Wache/zum Abschnitt begleiten muss, wo eine Blutentnahme durchgeführt wird. Zwar muss eine solche Blutentnahme theoretisch richterlich angeordnet werden, bei Gefahr im Verzug kann sie aber auch durch die Polizei oder Staatsanwaltschaft veranlasst werden. Hierzu ist es bereits ausreichend, dass die Polizeibeamten einen eindeutigen Alkoholgeruch feststellen, da der Verkehrssünder dann überführt werden soll, bevor der Alkohol in seinem Blutkreislauf abgebaut worden ist.

In der vorliegenden Situation empfiehlt es sich grundsätzlich, einen Rechtsanwalt für Strafrecht oder Verkehrsrecht hinzuzuziehen.

Sollten Sie sich nichts zuschulden kommen lassen haben, kann eine Einwilligung in einen Test am Ort der Kontrolle Ihnen diese „Unannehmlichkeiten“ natürlich ersparen.

Beachten Sie:

Stimmen Sie einem freiwilligen Test bei der Kontrolle nur zu, wenn Sie sich absolut sicher sind, weder Alkohol noch Drogen konsumiert zu haben! Eine Einwilligung in den Test kann in einem möglicherweise folgenden Verfahren um einen Führerscheinentzug problematisch werden.

Darf die Polizei mein Fahrzeug kontrollieren? 

Grundsätzlich dürfen die Beamten auch den vorschriftsmäßigen Zustand Ihres Fahrzeugs überprüfen – so zum Beispiel die HU-Plakette am Nummernschild das Vorhandensein eines Verbandskastens und Warndreiecks.

Beachten Sie:

Auch Verbandskästen haben ein Ablaufdatum! Ein gelegentlicher Blick lohnt sich also!

Sie dürfen als Fahrer auch aufgefordert werden, das Fahrzeug zu verlassen. Allerdings darf die Polizei nicht einfach das Fahrzeug besteigen oder den Kofferraum öffnen oder gar eine komplette Durchsuchung durchführen.

Hierzu ist – ähnlich wie bei einer Wohnung – ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss nötig. Allerdings gelten auch hier Ausnahmen, so z.B. bei Gefahr im Verzug.

Auch wenn die Beamten einen begründeten Anfangsverdacht hinsichtlich einer Straftat haben, dürfen Sie unter Umständen auch ohne richterlichen Beschluss ein Fahrzeug durchsuchen. Ein Klassiker in dieser Hinsicht ist z.B. deutlich wahrnehmbarer Cannabisgeruch im Fahrzeug.

Es gilt: Bewahren Sie Ruhe!

Wie im alltäglichen Leben gilt auch in der konkreten Situation einer Polizeikontrolle die goldene Regel: Ruhe bewahren! Überdenken Sie genau, was Sie sagen und geben Sie nur an, was unbedingt notwendig ist. Eine Einwilligung in einen Test hinsichtlich Ihrer Verkehrstüchtigkeit kommt nur in Betracht, wenn Sie ein reines Gewissen haben.

Es gilt wie im Alltag: Bleiben Sie höflich und gefasst aber machen Sie auch deutlich, dass Sie Ihre Rechte kennen. Beleidigungen oder gar Handgreiflichkeiten verbieten sich und verschlimmern grundsätzlich die Situation. Hinzu kommt, dass diese auch sehr teuer werden können! Schlussendlich gilt: Auch Polizisten versehen nur Ihren Dienst und möchten fertig werden bzw. am Ende der Schicht wohlbehalten in den Feierabend gehen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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