Die Schulplatzverteilung in Hamburg

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Die Verteilung von Schulplätzen in die erste und weiterführende Klasse bereitet jedes Jahr den Eltern in Hamburg Kopfzerbrechen. Die Wunschschule auf Platz 1 soll es in den allermeisten Fällen werden. Jedoch scheitert ein Großteil der Eltern mit dem Wunschschulplatz und erhält einen ablehnenden Bescheid der jeweiligen Wunschschule. Das Kind wird dann per Verwaltungsakt auf eine andere Schule zugewiesen. Dagegen sind Eltern jedoch nicht rechtsschutzlos.

Gegen die ablehnende Entscheidung der Wunschschule besteht die Möglichkeit, ein Widerspruchsverfahren zu führen und ggf. zeitgleich ein gerichtliches Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Hamburg anzustrengen. Das Hauptargument in solchen Schulplatzzulassungsverfahren ist das Gebot der Kapazitätserschöpfung und die Frage, ob die gesetzlichen Verteilungskriterien des § 42 Abs. 4 S. 3 des Hamburgischen Schulgesetzes eingehalten worden sind.

Kommt es im Einzelfall für die Prüfung, ob die Aufnahmekapazität einer Schule erschöpft ist, darauf an, ob ein Kind, das nach den gesetzlichen Verteilungskriterien des § 42 Abs. 4 S. 3 HmbSG an dieser Schule nicht berücksichtigt worden ist, der Schule rechtmäßig aus Gründen der regionalen Versorgung aller Schülerinnen und Schüler (§ 87 Abs. 1 S. 4 HmbSG) einer Schule zugewiesen worden ist, so trägt die Behörde für die dafür maßgeblichen Umstände die Darlegungs- und Beweislast.

Der Aufnahmeanspruch besteht im Übrigen auch dann, wenn die Klassenobergrenze in der jeweiligen Wunschschule um einen Platz überschritten wird. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht führte dazu wie folgt aus:

„Ist somit für das vorläufige Rechtsschutzverfahren davon auszugehen, dass ein Platz an der Schule Trenknerweg zu Unrecht an ein anderes Kind vergeben worden ist, kann der Antragsteller im Hinblick auf die Verpflichtung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes verlangen, auf die Schule Trenknerweg aufgenommen zu werden, obwohl dann in einer der vier ersten Klassen die nach § 87 Abs. 1 Satz 3 HmbSG für eine Grundschule ohne sozialstrukturell benachteiligte Schülerschaft vorgegebene Klassenobergrenze von 23 Kindern überschritten werden würde.“ (Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat mit Beschl. v. 31.08.2015 (1 Bs 177/15)

Betroffene Eltern sollten die ablehnende Entscheidung nicht einfach hinnehmen und durch einen spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen lassen, ob die Kapazitäten tatsächlich erschöpft sind. Insbesondere sollte auch geprüft werden, ob nicht ein Härtefallgrund vorliegt, der zur Aufnahme an der Wunschschule berechtigt. Die Frist zur Einlegung des Widerspruchs sollte dabei auf jeden Fall gewahrt werden, um so alle Rechtsschutzmöglichkeiten auszuschöpfen und das Wohl des Kindes bestmöglich zu berücksichtigen.


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