Studienplatzklagen in Hamburg: Ausbildungskapazitätsgesetz wirkungslos?

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Das Hamburger Ausbildungskapazitätsgesetz, das Gesetz zur Regelung der Ausbildungskapazitäten an den staatlichen Hamburgischen Hochschulen (Ausbildungskapazitätsgesetz - AKapG) vom 14. März 2014, das zum Start des Wintersemesters 2014/15 Wirkung erstmalig entfalten sollte, scheint diese zu verfehlen. Das Verwaltungsgericht Hamburg hat Pressemeldungen zufolge nun die Hafen-City Universität verpflichtet, 29 weitere Bewerber zu den bislang zugelassenen 71 Studienanfängern für das Bachelorstudium Stadtplanung aufzunehmen. Mit weiteren Beschlüssen sei zu rechnen.

Das umstrittene Ausbildungskapazitätsgesetz hatte das Ziel die Aufnahmekapazitäten der Hamburger Hochschulen vor dem darauf gerichteten Angriff durch „Studienplatzklagen“ im Bereich der nicht zentral vergebenen Studienplätze zu schützen, indem Zulassungshöchstzahlen für die Studiengänge festgelegt werden, die nicht dem zentralen Vergabeverfahren unterliegen.

Kernargument der gegen den Ablehnungsbescheid einer Studienplatzbewerbung für die ist die Behauptung einer unzutreffenden Kapazitätsberechnung bzw. die „außerkapazitäre Zulassung“. Das Ausbildungskapazitätsgesetz sieht nunmehr ein sogenanntes „Vereinbarungsmodell“ vor, bei dem durch eine Vereinbarung zwischen der Hamburgischen Wissenschaftsbehörde und der jeweiligen staatlichen Hochschule, in der die Gesamtlehrleistung und die Aufnahmekapazitäten je Fakultät vertraglich fixiert und entsprechend im Haushaltsplan der Hansestadt festgehalten werden (vgl. § 2 AKapG). Diese Vereinbarung bildet dann auch die Grundlage für die Anzahl der neu zu verteilenden Studienplätze. Das Präsidium der Hochschule verteilt die vereinbarte Lehrleistung und die Aufnahmekapazitäten auf die Studiengänge und beschließt für jeden Studiengang die Zulassungshöchstzahl (vgl. § 3 AKapG). Die Freie und Hansestadt Hamburg hat mit dem seit April 2014 in Kraft befindlichen, aber erstmals zum Wintersemester 2014/15 relevanten Gesetz als erstes Bundesland zu einem derartigen Mittel gegriffen und damit das Vereinbarungsmodell umgesetzt, das nach positiver wissenschaftlicher Begutachtung von der Kultusministerkonferenz als mögliches Modell neben dem Bandbreitenmodell vorgeschlagen worden ist.

Die sechs staatlichen Hamburger Hochschulen hatten mit der Wissenschaftsbehörde eine Studienplatzobergrenze vereinbart, die im Haushaltsplan der Bürgerschaft festgehalten wurde. Das Verwaltungsgericht bemängelte nunmehr jedoch die fehlenden notwendigen Angaben über personelle und finanzielle Ressourcen, die zur Überprüfbarkeit der fehlerfreien Abwägung der tatsächlich vorhandenen Kapazitäten notwendig seien. Daher sei die Vereinbarung rechtswidrig und unwirksam. Daher hat das Gericht die Durchschnittsaufnahmezahlen der vorangegangenen Jahre angesetzt und die Hochschule zur weiteren Aufnahme der entsprechenden Differenz verpflichtet. Die HCU hat die Einlegung einer Beschwerde zum OVG angekündigt. So sei die Kapazität aufgrund abzubauenden Lehrpersonals nicht mehr zu erreichen. Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten, für das Ausbildungskapazitätsgesetz bzw. jedenfalls dessen Umsetzung ist die Bewertung des Verwaltungsgerichts gleichwohl eine „Klatsche“, wie jedenfalls die taz Nord meint.


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