Die Studienplatzklage – zahlt die Rechtsschutzversicherung?

  • 2 Minuten Lesezeit

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.

Herzlich Willkommen, mein Name ist Mascha Franzen. Ich bin Fachanwältin für Medizin- und Verwaltungsrecht und ich berate seit vielen Jahren angehende Medizinstudenten im In- und Ausland.

Im folgenden Beitrag werde ich Ihnen die 4 wichtigsten Fragen zur Kostenübernahme durch eine Rechtsschutzversicherung beantworten. Falls Sie im Anschluss daran weitere Fragen haben, können Sie mich gerne im Rahmen meiner kostenlosen telefonischen Erstberatung kontaktieren.

Sind die Verfahrenskosten von meiner Rechtsschutzversicherung abgedeckt?

Wenn Sie bereits eine bestehende Rechtsschutzversicherung haben, ist die Studienplatzklage im Idealfall von der Rubrik des Verwaltungsrechts abgedeckt. Die Versicherung wird dann alle anfallenden gerichtlichen Kosten sowohl des eigenen Anwalts, der Gerichtskosten und auch des gegnerischen Hochschulanwalts übernehmen.

Das sollte im Vorfeld allerdings überprüft werden, sodass Sie mir zu diesem Zweck gerne Ihre allgemeinen Versicherungsbedingungen zuschicken können. Denn es gibt Versicherungen, bei denen die Rubrik des Verwaltungsrechts zwar grundsätzlich mitversichert ist, der spezielle Bereich der Studienplatzklage im Kleingedruckten aber wieder ausgeschlossen ist. Es ist also immer die Frage, wie der einzelne Versicherungsvertrag konkret ausgestaltet ist.

Bin ich gegebenenfalls durch den Vertrag meines Lebenspartners oder meiner Eltern mitversichert?

Das ist gut möglich. In den meisten Versicherungsverträgen ist festgeschrieben, dass feste Lebenspartner und auch Kinder mitversichert sind, sofern sie sich noch in der Ausbildung oder im Studium befinden. Auch hier sollte ich mir allerdings den einzelnen Versicherungsvertrag im Vorfeld noch einmal gut anschauen.

Kann ich jetzt noch eine Rechtsschutzversicherung abschließen?

Diese Idee ist natürlich sehr charmant. Allerdings ist es so, dass die meisten Versicherer den Bereich der Studienplatzklage seit einigen Jahren explizit aus ihren Verträgen herausgenommen haben.

Aber es gibt tatsächlich noch ein paar Anbieter, die ein bis zwei Verfahren abdecken. Hier kann man also tatsächlich noch an einen Neuabschluss denken. Wichtig ist dabei, dass Versicherungsverträge immer eine Wartezeit haben – man kann nicht heute eine Versicherung abschließen und gleich morgen ein Klageverfahren einreichen. Im Regelfall haben wir hier eine Wartezeit von drei Monaten, die eingehalten werden muss.

Wickeln Sie die Korrespondenz mit meiner Rechtsschutzversicherung für mich ab?

Das mache ich gerne. Dazu reiche ich noch vor Einleitung der gerichtlichen Verfahren die entsprechenden Anfragen bei der Versicherung ein, um abzuklären, ob die Versicherung die Kosten für das Verfahren tatsächlich übernimmt. So lassen sich böse Überraschung und unerwartete Rechnungen dann auch sicher vermeiden.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Dr. Mascha Franzen

Beiträge zum Thema