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Die verflixte Suche nach einem Parkplatz – wenn das Parken teuer wird

  • 5 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Parkplätze sind vor allem in Großstädten reinste Mangelware – gerade jetzt in der Weihnachtszeit. Vor allem abends und an den Wochenenden bewegen sich Hinz und Kunz in die Innenstädte, um Glühwein auf dem Weihnachtsmarkt zu trinken und die letzten Weihnachtsgeschenke zu besorgen.

Da ist es wahrlich schwer, einen Parkplatz zu finden. Parken auf Supermarktparkplätzen ist da zwar verlockend, aber dennoch keine kostengünstige oder bequeme Alternative beim Kampf um Parkplätze. Unberechtigtes Parken kann nämlich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht nur teuer, sondern auch sehr unangenehm werden. Mit seiner letzten Entscheidung zum Thema hat der BGH die Rechte der Supermärkte weiter gestärkt, indem er klarstellte, dass Halter eines Fahrzeugs die entstandenen ortsüblichen Abschleppkosten immer erstatten müssen – unabhängig davon, ob sie selbst gefahren sind oder nicht.

Wegen Überschreiten der Höchstparkzeit abgeschleppt

Dem Fall, den der BGH damals zu entscheiden hatte, lag ein typischer Regelverstoß zugrunde: Ein Fahrer hatte das Fahrzeug, mit dem er unterwegs war, auf dem Parkplatz eines Verbrauchermarkts in Berlin abgestellt. Nach der Beschilderung des Parkplatzes war das Parken auf diesem Parkplatz maximal 90 Minuten erlaubt. Nach zwei Stunden ließ der Ladenbesitzer den Pkw von einem Abschleppunternehmen abschleppen und verlangte die Abschleppkosten vom Halter des Wagens erstattet. Da der Halter nicht zahlte, wurde er entsprechend verklagt. Während das Amtsgericht (AG) dem Supermarkt recht gab, lehnte das Landgericht (LG) einen Zahlungsanspruch ab. Am Ende musste der BGH entscheiden, ob der Supermarkt das zu lang geparkte Fahrzeug auf Kosten des Halters abschleppen lassen durfte.

Die Rechtslage auf Supermarktparkplätzen

Parkplätze von Supermärkten sind in der Regel kein öffentliches Straßenland, sondern privater Grundbesitz. Der Ladeninhaber ist entweder selbst Eigentümer oder hat die Flächen gemietet bzw. gepachtet. Beim Mietvertrag oder Pachtvertrag bekommt der Supermarkt die Ladenflächen und Parkflächen zur eigenen Nutzung überlassen. Für die Frage, was der Supermarkt im Einzelnen darf, spielt diese Unterscheidung deshalb keine Rolle, denn er hat als Mieter oder Pächter dieselben Nutzungsrechte wie der Eigentümer selbst.

Die Parkplätze von Supermärkten und Einkaufszentren sind somit keine öffentlichen Parkplätze, sondern Privatparkplätze. Der Supermarkt darf deshalb als Eigentümer oder Besitzer bestimmen, wer den Parkplatz wie lange, zu welchen Bedingungen nutzen darf. Supermärkte dürfen daher festlegen, dass z. B. nur Kunden den Parkplatz nutzen dürfen, oder die Parkdauer auf ein Zeitfenster von etwa einer oder zwei Stunden begrenzen. Diese Regeln akzeptieren die Parkenden automatisch mit dem Abstellen ihrer Fahrzeuge. Wer sich nicht an die vom Supermarkt festgelegten Parkregeln hält, nutzt den privaten Parkplatz verbotswidrig und stellt sein Fahrzeug deshalb unberechtigt auf privatem Grund ab. Die juristische Fachsprache bezeichnet das unberechtigte Parken als verbotene Eigenmacht, gegen die sich der Supermarkt wehren darf. Dieses Recht des Supermarkts nennt man Selbsthilfe. Im Rahmen dieser Selbsthilfe dürfen Supermärkte unrechtmäßig parkende Fahrzeuge abschleppen lassen.

Supermarkt darf Falschparker abschleppen lassen

Supermärkte dürfen Falschparker auf ihrem Parkplatz also abschleppen lassen. Als Eigentümer oder Besitzer des privaten Parkplatzes haben Supermärkte das Recht, selbst zu bestimmen, wer den Parkplatz wie nutzen darf, wobei sie auch dafür sorgen dürfen, dass nur berechtigte Fahrzeuge auf ihrem Parkplatz parken.

Supermärkte überlassen ihre Parkplätze, Parkhäuser oder Garagen ihren Kunden kostenfrei zum Parken mit dem Ziel, möglichst viele Kunden anzulocken und so hohe Umsätze zu erzielen. Dieses Ziel wird aber durch unberechtigte Parker beeinträchtigt, da sie die Parkplätze für potenzielle Kunden blockieren. Für den Supermarkt spielt es dabei keine Rolle, aus welchem Grund man sein Auto verbotenerweise abgestellt hat. Ob aus Verzweiflung, Bequemlichkeit oder reiner Faulheit – in allen Fällen wird widerrechtlich geparkt und der Supermarkt darf abschleppen lassen. Da es das Recht der Supermärkte ist, zu bestimmen, wer den privaten Parkplatz nutzen darf, spielt es dabei keine Rolle, ob noch genügend andere Parkplätze für Kunden zur Verfügung stehen oder der Supermarkt überhaupt geöffnet hat. So entschied z. B. das AG Lübeck, dass die Öffnungszeiten eines Restaurants irrelevant seien, weil der Parkplatz nur von Gästen zur Öffnungszeit des Restaurants genutzt werden darf (AG Lübeck, Urteil v. 20.02.2012, Az.: 33 C 3926/11).

Abschleppkosten muss der Halter übernehmen

Der Supermarkt darf unrechtmäßig geparkte Fahrzeuge aber nicht nur abschleppen lassen, sondern dem Fahrzeughalter auch die Abschleppkosten in Rechnung stellen. Wie der BGH mittlerweile entschied, spielt es für den Erstattungsanspruch des Supermarktes keine Rolle, wer das Fahrzeug abgestellt hat. Ob der Halter selbst gefahren ist oder sein Auto beispielsweise an Ehefrau oder Freunde verliehen hat, wirkt sich lediglich auf die Rechtsgrundlage des Erstattungsanspruchs aus, in beiden Fällen muss der Halter aber die Abschleppkosten zahlen (BGH, Urteil v. 11.03.2016, Az.: V ZR 102/15).

Erstattungsfähige Kosten

Auch wenn Supermärkte neben dem Abschlepprecht einen Anspruch auf Erstattung der Abschleppkosten haben, ist der Erstattungsanspruch der Höhe nach begrenzt. Der Falschparker muss lediglich die ortsüblichen Gebühren bezahlen. Der BGH stellte nämlich in seiner Entscheidung klar, dass der Halter eines unrechtmäßig parkenden Fahrzeugs nicht verpflichtet ist, überteuerte Pauschalgebühren zu erstatten. Supermärkte können deshalb nur diejenigen Gebühren in Rechnung stellen, die an ihrem Ort üblicherweise für das Abschleppen eines Autos berechnet werden. Daneben kann der Supermarkt noch Kosten in Rechnung stellen, die für die Vorbereitung des Abschleppens anfallen. Hierzu gehören z. B. Kosten zur Überprüfung des Fahrzeugs oder zur Ermittlung des Halters. Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit der Vorbereitungskosten ist aber stets ein konkreter Zusammenhang mit dem Falschparken. Fallen Kosten unabhängig davon an, können sie nicht zurückgefordert werden. So entschied der BGH bereits 2011, dass Kosten für die kontinuierliche Überwachung eines Parkplatzes nicht in Rechnung gestellt werden dürfen (BGH, Urteil v. 02.12.2011, Az.: V ZR 30/11).

Zurückbehaltungsrecht

Falschparken auf Supermarktparkplätzen kann also richtig teuer werden, denn die Abschleppgebühren liegen deutlich über den Beträgen von Knöllchen. Das unberechtigte Parken auf dem Parkplatz eines Supermarktes wird aber nicht nur teuer, sondern auch ungemütlich. Supermarkt oder Abschleppunternehmen haben nach der ständigen Rechtsprechung des BGHs nämlich zudem ein Zurückbehaltungsrecht. Sie dürfen den Standort des Fahrzeugs so lange verschweigen, bis der Halter die Abschleppkosten erstattet hat. Das gilt auch dann, wenn der Falschparker sich weigert, die Gebühren zu übernehmen, weil es sich um eine überhöhte Pauschale handelt. Auch hier muss der Standort des Fahrzeugs nicht bekannt gegeben werden, bevor die Rechnung beglichen ist. Halter müssen daher den Betrag zunächst zahlen, sollten aber klarstellen, dass die Zahlung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt, damit sie sich später bei unberechtigten Forderungen noch wehren können.

(THE)

Foto(s): Shutterstock.com

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