Die Wohnungszuweisung unter dem Aspekt der Trennung und Ehescheidung

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Nicht selten kommt es dazu, dass Ehegatten im Rahmen ihrer Trennung und Ehescheidung die Nutzung der gemeinsamen Ehewohnung regeln wollen oder sogar müssen. Können die Ehegatten außergerichtlich keine gütliche Einigung erzielen, wer die gemeinsame Ehewohnung übernimmt, hat das zuständige Familiengericht über einen sogenannten Wohnungszuweisungsantrag eines Ehegatten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Regelmäßig wird dabei rechtlich beurteilt, ob durch eine Wohnungszuweisung das Recht des Eigentümers bzw. Hauptmieters der Ehewohnung unverhältnismäßig beeinträchtigt wird und warum es dem antragstellenden Ehegatten nicht zumutbar ist, die bisherige Ehewohnung gemeinsam mit dem anderen Ehegatten zu bewohnen, er diese mithin zur alleinigen Nutzung benötigt. Im Rahmen der anzustellenden Prüfung berücksichtigt das Familiengericht insbesondere, ob eine Wohnungszuweisung dringend erforderlich ist, um für den antragstellenden Ehegatten eine sogenannte unbillige Härte zu vermeiden. Diese besteht insbesondere dann, wenn dem betroffenen Ehegatten ohne die Wohnungszuweisung die Obdachlosigkeit droht, er zum Wohl gemeinsamer Kinder dringend auf die Überlassung der Ehewohnung angewiesen ist oder es in der Vergangenheit zu häuslicher Gewalt zwischen den Ehegatten kam, die eine gemeinsame Nutzung der Ehewohnung künftig ausschließt.

Der Antrag auf die Wohnungszuweisung ist von dem betroffenen Ehegatten binnen eines Jahres nach der Rechtskraft der Ehescheidung beim zuständigen Familiengericht zu stellen. Dies entschied nicht zuletzt der BGH. Lässt der betroffene Ehegatte die Jahresfrist verstreichen ohne beim zuständigen Familiengericht einen entsprechenden Antrag zu stellen, kann er von dem anderen Ehegatten die Wohnungsüberlassung nicht mehr beanspruchen. Nach Ablauf der sogenannten Ausschlussfrist erlischt darüber hinaus der Anspruch des betroffenen Ehegatten auf Begründung eines Mietverhältnisses mit dem anderen Ehegatten.

Wird dem Antrag eines Ehegatten auf Wohnungszuweisung stattgegeben oder einigen sich die Ehegatten außergerichtlich hinsichtlich der Überlassung der gemeinsamen Ehegatten an denjenigen, der nicht Eigentümer oder Hauptmieter dieser ist, so kann dieser von dem anderen Ehegatten auf der Grundlage eines Mietvertrages den ortsüblichen Mietzins bzw. eine entsprechende Nutzungsentschädigung verlangen.

Ist besondere Eile geboten, kann das zuständige Familiengericht über den gestellten Antrag auf Wohnungszuweisung im Eilverfahren entscheiden. Eine Entscheidung im sogenannten Hauptsacheverfahren erfolgt dann lediglich nur unter der Prämisse, dass der andere Ehegatte, mithin der Eigentümer oder der Hauptmieter der Ehewohnung, gegen den entsprechenden Beschluss binnen eines Monats Widerspruch eingelegt hat.

Dies gilt jedoch nicht nur dann, wenn die Ehegatten bereits rechtskräftig voneinander geschieden sind, sondern auch schon für de zeit ihres Getrenntlebens.

Wurde einem Ehegatten die streitgegenständliche Wohnung zur alleinigen Nutzung zugewiesen, hat der andere Ehegatte alles zu unterlassen, was das Nutzungsrecht des antragstellenden Ehegatten erschweren oder vereiteln könnte. Der weichende Ehegatte unterliegt dem Gebot des Wohlverhaltens. Um sicherzustellen, dass der weichende Ehegatte sich an dieses Gebot hält, kann das zuständige Familiengericht entsprechende Maßnahmen und Vorkehrungen zu Gunsten des antragstellenden Ehegatten treffen. So kann es ein Kündigungs- und/oder Zutrittsverbot zu Lasten des weichenden Ehegatten erlassen.

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Wiebke Krause

Rechtsanwältin

Fachanwältin im Familienrecht

zertifizierte Verfahrensbeiständin



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