Diebstahl mit Waffen – wann ein Seitenschneider gefährlich wird

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Man stelle sich einmal folgende Situation vor: Beim Einkaufen steckt man geistesabwesend einen Artikel ein, wobei einen das Personal erwischt. Bei der anschließenden Durchsuchung stellt sich heraus, dass man noch einen Seitenschneider mit sich trägt. Und nun der Schock – der Vorwurf des Diebstahls mit Waffen. Bei dem Seitenschneider soll es sich um ein „gefährliches Werkzeug“ gehandelt haben.

Diebstahl mit Waffen – Freiheitsstrafe droht

Nach § 244 StGB wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wer bei einem Diebstahl eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt. Es ist nicht erforderlich, dass die Waffe oder das gefährliche Werkzeug verwendet wird. Es ist ausreichend, dass man auf die Waffe oder das gefährliche Werkzeug zugreifen kann.

Diebstahl mit Waffen – es kommt auf die Beschaffenheit an

Ob der Vorwurf des Diebstahls mit Waffen zutreffend ist, kommt auf die konkrete Beschaffenheit des Seitenschneiders an.

Ähnlich gestaltete sich dies in einem Fall, den das Landgericht Nürnberg-Fürth am 11.12.2017 entschieden hatte. Im Rahmen dieser Entscheidung hat sich die Rechtsprechung abermals damit beschäftigt, welche Voraussetzungen zur Annahme des Beisichführens eines gefährlichen Werkzeugs im Rahmen des schweren Raubes vorliegen müssen. In der Entscheidung des Landgerichts ging es um einen Seitenschneider, den der Beschuldigte wissentlich in seiner Hosentasche bei einem Diebstahl mit sich führte.

Die Diskussion um das „andere gefährliche Werkzeug“ im Rahmen des Diebstahls mit Waffen dreht sich seit jeher um die Frage, ob es bereits ausreicht, dass ein mitgeführter körperlicher Gegenstand nach seiner objektiven Beschaffenheit geeignet ist, im Falle eines Einsatzes erhebliche Verletzungen bei Menschen herbeizuführen oder ob darüber hinaus der Wille, den Gegenstand gegen Personen einzusetzen erforderlich ist.

Das Landgericht verneinte das Erfordernis einer solchen Gebrauchsabsicht in dem zugrunde liegenden Sachverhalt. Die Absicht, das Werkzeug gegen Personen einzusetzen ist nur im Rahmen der Tatbestandalternative des § 244 Abs. 1 Nr. 1b StGB erforderlich, bei der eine explizite Verwendungsabsicht verlangt wird. Nach dieser Vorschrift wird bestraft, wer irgendeinen Gegenstand bei sich führt, um mit diesem einen Widerstand zu verhindern oder zu überwinden. Hier reicht jeder beliebige Gegenstand, der nicht gefährlich sein muss. Nach Auffassung des Landgerichts genüge es deshalb bereits, dass man das gefährliche Werkzeug bei sich hat und sich bewusst ist, jederzeit darauf zugreifen zu können.

Allerdings muss es sich um einen körperlichen Gegenstand handeln, der nach seiner objektiven Beschaffenheit dazu geeignet ist, erhebliche Verletzungen bei Personen herbeizuführen oder der in seiner konkreten Beschaffenheit die Eigenschaft aufweist, als Mittel zur Gewalt oder Drohung mit Gewalt eingesetzt werden zu können. Erst dann ist das Beisichführen eines gefährlichen Werkzeugs im Sinne des Diebstahls mit Waffen zu bejahen. Ob der Einsatz des Messers gegen Menschen gedroht hat, ist unerheblich. Maßgeblich ist, dass bereits aufgrund der objektiven Gefährlichkeit die latente Gefahr des Einsatzes gegenüber Menschen besteht.

Nach Auffassung des Landgerichts handelt es sich bei dem mitgeführten Seitenschneider nicht um einen objektiv gefährlichen Gegenstand. Ob ein Gegenstand dazu geeignet ist, als Stich-, Schlag- oder Schneidwerkzeug eingesetzt zu werden, muss anhand seiner konkreten Beschaffenheit entschieden werden. Als Gebrauchsgegenstand ist ein Seitenschneider nicht von vornherein zur Verwendung als Angriffs- oder Verteidigungsmittel bestimmt, sondern wird bei einem Diebstahl möglichweise zur Entfernung von Sicherungs- und Preisetiketten genutzt. 

Auch ist ein Seitenschneider aufgrund seiner Beschaffenheit noch nicht objektiv dazu geeignet, erhebliche Verletzungen bei Menschen herbeizuführen. So ist aufgrund seiner Größe und seines geringen Gewichts auch kein Einsatz als Schlag- und wegen seiner kleinen Zangenöffnung auch nicht als Stichwerkzeug möglich.

Die Feststellungen des Landgerichts sind allerdings nicht auf alle ähnlichen Gegenstände oder andere Seitenschneider übertragbar. Werden solche Werkzeuge mitgeführt, kommt unter Umständen dennoch eine Verurteilung wegen Diebstahls mit Waffen in Betracht. So sind beispielsweise Taschenmesser grundsätzlich gefährliche Werkzeuge, dagegen Schraubendreher unter Umständen nicht. Auch bei Seitenschneidern und Zangen ist genau darauf zu achten, ob auch möglicherweise ein zweckfremder Einsatz, etwa wegen scharfer Kanten, in Frage kommt.

Diebstahl mit Waffen – Rechtsanwalt konsultieren

Da die Abgrenzung zwischen einfachen Diebstahl und Diebstahl mit Waffen im Einzelfall schwierig ist, sollten Sie sich rechtzeitig an einen Rechtsanwalt für Strafrecht wenden.

Weitere Informationen zum Diebstahl mit Waffen erhalten Sie unter:

www.diebstahl-mit-waffen.de


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