Diebstahl von Arbeitsmaterial: Fristlose Kündigung als Konsequenz? (Tipps für Arbeitnehmer)

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin.


In vielen Betrieben nehmen Arbeitnehmer geringwertige Büromaterialien mit nach Hause, etwa Briefumschläge, Kugelschreiber, Papier und Heftklammern. Auch werden nicht selten übriggebliebene Brote der Patienten aufgegessen. Oder man nimmt scheinbar nutzlose Gegenstände, wie defektes Werkzeug oder Holz, mit. In all diesen Fällen gehen Arbeitnehmer üblicherweise davon aus, dass den Chef das nicht interessieren werde, zu geringwertig scheinen die Sachen zu sein. Warum dies ein Irrtum ist und warum Arbeitnehmer wegen solcher Taten die fristlose Kündigung riskieren, sagt der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:


Grundsätzlich gilt: Ein Diebstahl am Arbeitsplatz stellt eine schwere arbeitsvertragliche Pflichtverletzung dar, für die der Arbeitgeber fristlos kündigen darf. Eine vorherige Abmahnung ist nicht erforderlich. Warum ist das so?


Das liegt am Vertrauensverlust, den der Diebstahl beim Arbeitgeber begründet. Vom Arbeitgeber kann nicht erwartet werden, dass er einem Mitarbeiter, der von ihm Eigentum entwendet hat, weiteres Büromaterial, Arbeitsprozesse oder Informationen anvertraut. Wer heute einen Kugelschreiber entwendet, so die Argumentation, der klaut morgen eine Druckerpatrone und übermorgen den Drucker oder Geld aus der Firmenkasse. Will der Arbeitgeber einen Mitarbeiter loswerden, braucht er den Diebstahl vor Gericht nur zu beweisen, damit das Gericht einen Vertrauensbruch annimmt.


Seltene Ausnahmefälle betreffen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die viele Jahre beanstandungsfrei für den Arbeitgeber tätig waren. Sie könnten als Konsequenz nur eine Abmahnung bekommen. Allerdings müsste es sich dafür um einen äußerst geringwertigen, für den Arbeitgeber fast nutzlosen Gegenstand handeln. 


Fachanwaltstipps für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: Gefährden Sie Ihren Arbeitsplatz nicht durch die Mitnahme von Büromaterial oder anderen Gegenständen, die Ihrem Arbeitgeber gehören. Abgesehen davon, dass Sie damit gegen Ihre Arbeitspflichten verstoßen und zudem ein Strafverfahren riskieren, ist es schlicht unklug, seinen Job für etwas, wie einen Kugelschreiber, zu riskieren. Lassen Sie deshalb alles, was nicht Ihnen gehört, am Arbeitsplatz liegen. Können Sie sich nicht daran erinnern, ob Sie den blauen oder den schwarzen Stift mitgenommen haben, sollten Sie vorsichtshalber beide im Büro lassen.


Haben Sie eine Kündigung erhalten, oder wurden Sie vom Arbeitgeber zur Anhörung geladen, sollten Sie umgehend Rechtsrat bei einem auf Kündigung und Abfindung spezialisierten Anwalt/Fachanwalt einholen. Im Fall einer Kündigung sollte man, um keinen Fristablauf zu riskieren, beim Experten am besten am selben Tag anrufen, an dem man das Kündigungsschreiben erhalten hat. Fristlose Kündigungen scheitern oft nicht nur daran, dass der Arbeitgeber den Diebstahl nicht beweisen kann, sondern auch, weil sie gegen arbeitsrechtliche Formvorschriften verstoßen. Der Arbeitnehmer hat dann meist gute Chancen auf eine hohe Abfindung – sofern er rechtzeitig Kündigungsschutzklage erhebt.


Haben Sie eine Kündigung erhalten? Droht Ihnen eine Kündigung? Wurden Sie zu einer Anhörung geladen? Haben Sie Fragen zu Ihrer Abfindung oder zum Aufhebungsvertrag?


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Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck vertritt seit mehr als 23 Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber bundesweit bei Kündigungen und im Zusammenhang mit dem Abschluss von Aufhebungsverträgen und Abwicklungsvereinbarungen. 


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