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Diensthandy: Kündigung wegen privaten Telefonierens im Urlaub?

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Wer ein dienstlich gestelltes und für den ausschließlichen dienstlichen Gebrauch vorgesehenes Mobiltelefon im Urlaub wiederholt dazu benutzt, private Gespräche zu führen, muss damit rechnen, dass der Arbeitgeber erfolgreich eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausspricht. Dies hat zumindest das Landesarbeitsgericht Hessen in einem Urteil festgestellt und damit eine gegenteilige Entscheidung des Arbeitsgerichts Frankfurt aufgehoben (Az.: 17 Sa 153/11).

Mehr als 110 Anrufe mit falscher PIN

Der Fall: Ein mit 25 Jahren Betriebszugehörigkeit altgedienter Mitarbeiter der Lufthansa-Service-Gesellschaft hatte zum Zwecke der ständigen Erreichbarkeit durch seine Vorgesetzten und Kollegen von seinem Arbeitgeber ein Mobiltelefon erhalten. Die Abrechnung bei diesem Telefon konnte der Mitarbeiter insofern steuern, als er vor etwaigen Anrufen privater oder geschäftlicher Natur eine entsprechende PIN in das Handy eintippen musste. Nach dem Jahresurlaub erhielt die Arbeitgeberin des Mannes für dessen Anschluss im Urlaubszeitraum eine Mobiltelefonrechnung mit 113 privaten Verbindungen in Höhe von über 500 Euro, welche alle vom dienstlichen PIN-Anschluss des Mitarbeiters getätigt wurden.

Fristlose Kündigung: Arbeitsgericht verneint zunächst

Gegen die daraufhin ausgesprochene Fristlose Kündigung der Arbeitgeberin zog der Mitarbeiter vor das Arbeitsgericht Frankfurt, welches feststellte, dass die Lufthansa-Service-Gesellschaft zunächst eine Abmahnung hätte aussprechen müssen. Die Arbeitgeberin jedoch gab sich mit dieser Entscheidung nicht zufrieden und zog vor das Landesarbeitsgericht Hessen. Dieses hob das Urteil der Vorinstanz auf. Die Begründung: Eine solch ausgiebige Nutzung des Diensthandys zu privaten Zwecken rechtfertige eine fristlose Kündigung. Auch könne der Arbeitnehmer sich nicht darauf stützen, versehentlich die falsche PIN eingegeben zu haben - das sei in 113 Einzelfällen sehr unwahrscheinlich.

Urteil stärkt Arbeitgeber

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts zeigt, dass Unternehmen eine zu ausgiebige Privatnutzung von Diensthandys keineswegs hinnehmen müssen. Dennoch hat der geschilderte Fall einen Sonderstatus, da mit 113 die Anzahl der Einzelverbindungen sehr hoch ist, was die fristlose Kündigung rechtfertigte. Ob in anders gelegenen Fällen mit geringerer Verbindungsanzahl vor einer fristlosen Kündigung eine Abmahnung ergehen muss, muss an den Umständen eines jeden Einzelfalles ausgemacht werden. Unternehmer sollten sich, um kostenintensive Kündigungsschutzprozesse in solchen Fällen zu vermeiden, vor einer fristlosen Kündigung daher jedenfalls von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten lassen.

Rechtsanwalt Volker Schneider

Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht

http://www.gks-rechtsanwaelte.de


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