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Firmenwagen auch privat nutzen: Das müssen Sie wissen

  • 3 Minuten Lesezeit
Firmenwagen auch privat nutzen: Das müssen Sie wissen

Wird ein Firmenwagen, der zum Betriebsvermögen gehört, vom Arbeitnehmer auch privat genutzt, ist der Vorteil für die Privatnutzung als Arbeitslohn zu versteuern. Der Arbeitnehmer kann wählen, ob er ein Fahrtenbuch führen oder die sogenannte 1-Prozent-Regel in Anspruch nehmen möchte. Dabei stellt sich die Frage, welche Variante sich am ehesten rechnet. 

Ein zu mindestens 50 % geschäftlich genutztes Fahrzeug zählt zum Betriebsvermögen. Wird das Fahrzeug weniger als 50 % betrieblich genutzt, erschließt sich eine weitere Abrechnungsmöglichkeit. Dann können die Geschäftsfahrten durch den Nachweis der gefahrenen Kilometer mit einer Pauschale abgerechnet werden. Das kann weitere Vorteile bringen, beispielsweise wenn vom Firmeninhaber mehrere Fahrzeuge genutzt werden. 

Privatnutzung von Firmenwagen bei der Steuer angeben

1-Prozent-Regel 

Bei der 1-Prozent-Regel wird die Nutzung pauschal nach dem inländischen Brutto-Listenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung einschließlich der Sonderausstattung und einschließlich der Umsatzsteuer als geldwerter Vorteil mit einem Prozent im Monat oder zwölf Prozent im Jahr versteuert. Kommt der Firmenwagen auch für den Arbeitsweg zum Einsatz, wird als geldwerter Vorteil zusätzlich 0,03 % des Bruttolistenpreises berücksichtigt.  

Fahrtenbuch führen

Beim Fahrtenbuch muss dagegen jeder zurückgelegte Kilometer akribisch dokumentiert werden. Folgende Angaben sind mindestens im Fahrtenbuch aufzuführen:  

  • Datum  

  • Kilometerstand 

  • Fahrtbeginn und -ende  

  • Reiseziel 

  • Reisezweck  

  • Geschäftskunde  

Dabei sollten die Notizen möglichst genau sein. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat beispielsweise die Anerkennung eines Fahrtenbuchs abgelehnt, weil dort nur die Straßennamen bei der Zieladresse angegeben waren. Aus dem Fahrtenbuch selbst müssen sich eindeutig jedoch die Fahrtziele und der jeweilige Kundenbesuch entnehmen lassen. Eine nachträgliche Ergänzung der Angaben ist nicht möglich (BFH, Urteil v. 01.03.2012, Az.: VI R 33/10). 

Bei einem nicht ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuch wird der Nutzungsvorteil gemäß der 1-Prozent-Regel versteuert. Bei der 1-Prozent-Regel hält sich der bürokratische Aufwand zwar in Grenzen, weil man nicht gezwungen ist, die Fahrten in einem Fahrtenbuch zu dokumentieren. Allerdings kann die Veranlagung gemäß dem Bruttolistenpreis – unabhängig vom tatsächlichen Fahrzeugwert – im Vergleich zum Fahrtenbuch teurer werden. Gerade bei älteren Gebrauchtwagen ist die 1-Prozent-Regel ungünstig, wenn der Verkaufspreis unter dem Listenpreis liegt. 

Mehrere Firmenwagen privat nutzen

Ein weiteres Urteil des Bundesfinanzhofs bezieht sich auf die Anwendung der 1-%-Methode, wenn von einer Person mehrere Fahrzeuge für Privatfahrten genutzt werden, die zum Betriebsvermögen gehören. So handhabte es auch ein Unternehmensberater. Aus seinem Fuhrpark nutzte er mehrere Fahrzeuge für Privatfahrten. Daraufhin wendete das Finanzamt mehrfach auf alle zu seinem Betriebsvermögen zählenden Fahrzeuge, die er auch privat nutzte, die 1-%-Regel an (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG).  

Sie veranschlagten also für die private Nutzung pauschal 1 % des inländischen Brutto-Listenpreises des Kfz, und zwar jeweils für jedes Fahrzeug einzeln, das privat genutzt wurde, zuzüglich 0,03 % für jeden Kilometer Strecke von der Wohnung zum Arbeitsplatz. Das Pikante an der Angelegenheit war: Die Finanzbeamten handelten dabei entgegen einer Verwaltungsanweisung. 

Auf den Geldbeutel des Unternehmers hatte das erhebliche Auswirkungen: Deshalb erhob er gegen den Steuerbescheid Einspruch und zog bis vor den Bundesfinanzhof. Allerdings ohne Erfolg. Denn die Münchener Richter betrachteten die mehrfache Anwendung der 1-%-Methode als zulässig. In Hinblick auf die Rechtmäßigkeit hatten sie keine Bedenken. Schließlich könne der Steuerpflichtige durch Führen eines Fahrtenbuchs die mehrfache Anwendung der 1-%-Methode auf die Fuhrparkfahrzeuge vermeiden (Urteil v. 09.03.2010, Az.: VIII R 24/08). 

Firmenwagen: Angabe der Privatnutzung in der Steuererklärung ändern

Da man meist nur schwer vorhersehen kann, wie oft man das Fahrzeug im Laufe eines Jahres für private Fahrten tatsächlich nutzt, hat man die Möglichkeit, auch nach Einreichung der Steuererklärung die Veranlagung der privaten Fahrzeugnutzung zu ändern. Das geht jedenfalls, solange der Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig geworden ist (Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 30.05.2008, Az.: 5 K 2268/06).  

Achtung: Allerdings kann man den Einzelnachweis nur beantragen, wenn man auch tatsächlich über den gesamten Veranlagungszeitraum ein lückenloses Fahrtenbuch für das Fahrzeug geführt hat. Entsprechendes gilt für Fuhrparks, bei denen für jedes Firmenfahrzeug dann ein Fahrtenbuch geführt werden muss. 

(WEL)

Foto(s): ©Adobe Stock/olly

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