Dieselabgasskandal der Audi AG setzt sich fort!

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In einem Dieselverfahren gegen die Audi AG hat das Landesgericht Mönchengladbach den Hersteller zu Schadenersatz wegen der Manipulationen an einem Audi Q5 mit dem Dieselmotor EA897 und der Abgasnorm Euro 6 verurteilt.

Es nimmt kein Ende für die Audi AG. Jetzt hat das Landgericht Mönchengladbach (Urteil vom 17.11.2021, Az.: 6 O 114/21) ein verbraucherfreundliches Urteil gesprochen und die Audi AG verurteilt, an die Klägerin 16.360,87 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. Juli 2020 und 1.266,16 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 7. Mai 2021 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden der Beklagten auferlegt.

Streitgegenständlich war ein Audi Q5 TDI Clean Diesel Quattro 3.0 TDI mit dem Dieselmotor EA897 und der Abgasnorm Euro 6, den die geschädigte Verbraucherin zu einem Kaufpreis von 49.800 Euro netto erworben hatte. Das Fahrzeug verfügt auch über einen SGR-Katalysator, der mit AdBlue betrieben wird.

Der Erwerb des Fahrzeugs war durch die Klägerin im Gesamtumfang eines Kreditbetrages von 50.000 finanziert worden, diese Finanzierung lief, nachdem die Klägerin sämtliche, Darlehnsverbindlichkeiten gefügt hatte, am 30. November 2020 aus. Mit Vertrag vom 17. Dezember 2020 veräußerte die Klägerin das Fahrzeug bei einem Kilometerstand von 93.570 Kilometern zum Preis von 14.999 Euro brutto an einen Dritten.

Bei dem Fahrzeug ist ein sogenanntes Thermofenster verbaut, mittels dessen die Abgasrückführungsrate je nach Außentemperatur angepasst wird. Außerdem wird im Rahmen des Prüfzyklus NEFZ auf dem Rollenprüfstand eine schadstoffmindernde Aufwärmstrategie eingesetzt, die den SCR-Katalysator schnell auf Betriebstemperatur bringt, sodass sich der Stickstoffausstoß reduziert, während diese Funktion im normalen Straßenverkehr nahezu gänzlich deaktiviert ist, schreibt das Gericht. Das Kraftfahrtbundesamt ordnete diesbezüglich verschiedener Fahrzeugtypen der Beklagten, unter anderem dem streitgegenständlichen Fahrzeugtyp Audi Q5 3.0 (Euro 6), einen Rückruf an, in dessen Rahmen unzulässige Abschalteinrichtungen entfernt werden sollen.

„Das Gericht hat deutlich gemacht, dass es sich um eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch die Audi AG handelt und daher die Verurteilung nach § 826 BGB folgt. Die Beklagte habe die Klägerin vorliegend. getäuscht, indem sie zugelassen habe, dass ein von ihr hergestelltes Fahrzeug, in welches eine manipulierte Motorsteuerungssoftware eingebaut worden sei, in den Verkehr gebracht worden sei, ohne dass sie die Details der Programmierung offengelegt habe“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de). Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung gilt als „Dieselanwalt“ der ersten Stunde und hat das verbraucherfreundliche Urteil vor dem Landgericht Mönchengladbach erstritten.

Das Gericht stellt fest: „Die Programmierung der Motorsteuerungssoftware ist gesetzeswidrig. Die Klägerin hat substantiiert dargelegt, dass im streitgegenständlichen Fahrzeug, gesteuert über die Motorsteuerungssoftware, verschiedene Vorrichtungen implementiert sind, welche hinsichtlich der Abgasbehandlung zwischen einer Situation auf dem Prüfstand und außerhalb des Prüfstandes unterscheiden und nur auf dem Prüfstand für eine die gesetzlichen Grenzwerte einhaltende Abgasreinigung sorgen. Auch wenn die Verwendung des Thermofensters allein regelmäßig einen Anspruch aus § 826 BGB nicht begründen kann, liegen hier weitere Vorrichtungen vor, welche Einfluss auf das Emissionsverhalten nehmen.“

Dieser Vortrag sei insbesondere gestützt durch den vom KBA angeordneten Rückruf des streitgegenständlichen Fahrzeugtyps, welcher sich ausdrücklich auf eine die Entfernung unzulässiger Abschalteinrichtungen beziehungsweise der unzulässigen Reduzierung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems beziehe. Die Beklagte sei dem im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast nicht ausreichend entgegengetreten.

Foto(s): Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH


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