Diskriminierung wegen des Alters – Anspruch auf mehr Urlaub für jüngere Arbeitnehmer

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Häufig haben ältere Personen im Arbeitsleben Nachteile. Für sie ist es meist schwierig, eine (neue) Arbeit zu finden. Gefragt sind junge, dynamische Mitarbeiter. Beim Urlaub sind ältere Arbeitnehmer dagegen z. T. bevorzugt.

Urlaubsstaffelung nach dem Alter

Häufig finden sich in Tarifverträgen Regelungen, nach denen älteren Arbeitnehmern mehr Urlaub zusteht als Jüngeren. Eine entsprechende Regelung war aktuell Gegenstand einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 12.04.2016 – 9 AZR 659/14)

Diese Regelung sieht vor, dass Arbeitnehmern bis zu 30 Jahren 26 Arbeitstage, von über 30 bis 40 Jahren 29 Arbeitstage, von über 40 bis 50 Jahren 30 Arbeitstage und von über 50 Jahren 33 Arbeitstage Urlaub zustehen.

Gleiche oder ähnliche Regelungen finden sich auch in anderen Tarifverträgen. 

Diskriminierung wegen des Alters

Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet eine Benachteiligung wegen des Alters (§ 1 AGG). Eine Urlaubsstaffelung – wie oben skizziert – behandelt jüngere Arbeitnehmer aufgrund des Alters anders als ältere Arbeitnehmer. 

Rechtfertigung

Das AGG erlaubt eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist oder sich aus besonderen Anforderungen der Arbeit ergibt (§§ 8, 10 AGG). Grundsätzlich kann eine unterschiedliche Behandlung also zulässig sein.

Keine pauschalen Behauptungen

Im vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall hatte sich der Arbeitgeber zur Rechtfertigung der tarifvertraglichen (!) Regelung auf ein mit zunehmendem Alter gesteigertes Erholungsbedürfnis und den bezweckten Gesundheitsschutz berufen. Dieser Vortrag reicht nach der Ansicht des Bundesarbeitsrechts nicht aus. Hierzu hätte konkreter vorgetragen werden müssen. 

Fazit

Die Entscheidung des BAG ist unter vielen Gesichtspunkten interessant. Sie zeigt erneut, wie hoch die Anforderungen an den Arbeitgeber sind. Dieser kann sich nicht einmal bei Regelungen, die von den Tarifparteien ausgehandelt wurden, sicher sein, dass sie unbedenklich sind.

Für jüngere Arbeitnehmer bedeutet die Entscheidung, dass sie einen Blick in den auf ihr Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag werfen sollten und ggf. einen höheren Urlaubsanspruch gegen ihren Arbeitgeber beanspruchen können. Denn die Urlaubsregelung wird nicht im Gesamten unwirksam. Es findet eine Korrektur „nach oben“ statt.

Die meisten Tarifverträge sehen allerdings eine Ausschlussklausel vor, sodass der zu wenig gewährte Urlaub für die Vergangenheit nur sehr eingeschränkt geltend gemacht werden kann. Diese Ausschlussfristen sind nach der zitierten Entscheidung des BAG auch anwendbar, wenn der Arbeitnehmer nicht weiß, dass er aufgrund deren benachteiligenden Wirkung eigentlich einen höheren Urlaubsanspruch hätte.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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