Dresden: Landeshauptstadt muss Sozialhilfe auch für die Vergangenheit zahlen

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Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einer von uns erstrittenen Entscheidung am 23.03.2010 (Az.: B 8 SO 17/09 R) entschieden, dass Ausbildungsgeld und ein Betrag für das Mittagessen nicht von den Leistungen nach dem SGB XII in Abzug gebracht werden dürfen, wenn der Leistungsempfänger den Ausbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen besucht. Auf der Grundlage dieser Entscheidung wurde dann auch durch uns geraten, für die vergangenen Leistungszeiträume einen Überprüfungsantrag zu stellen, soweit kein Widerspruch erhoben worden ist.

Nach der Vorschrift des § 44 SGB X können auf Antrag längstens für vier Jahre Leistungen noch rückwirkend gewährt werden. Die Landeshauptstadt Dresden hat jedoch alle Anträge mit der Begründung abgelehnt, dass dem Wort „längstens" in der Vorschrift zu entnehmen sei, dass der Zeitraum auch verkürzt werden könne. Es sollte weiter eine planwidrige Regelungslücke gegeben sein, da der Gesetzgeber für die Zeit ab dem 01.04.2011 die Vorschrift des § 116a SGB XII eingefügt habe, wonach Leistungen rückwirkend nur noch für ein Jahr zu gewähren seien. Eine derartige Vorschrift gab es bereits für Leistungen nach dem SGB II. Die Landeshauptstadt meinte nunmehr, dass man diesen Rechtsgedanken ohne weiteres auch auf den Bereich des SGB XII übertragen könne, um hier Leistungsrechte abzuschneiden.

Das Sozialgericht Dresden hat diesem rechtswidrigen Vorgehen nun aber einen Riegel vorgeschoben. Nach dem Urteil vom 21.11.2011 (Az.: S 24 SO 124/11), das zwischenzeitlich rechtskräftig ist, gab es keine planwidrige Regelungslücke. Die Auslegungsart durch die Stadt werde von niemandem in Rechtsprechung und Literatur auch nur ansatzweise vertreten.

Fazit: Die betroffenen Personenkreise sollten deshalb ihre Anträge auf Überprüfung weiterverfolgen, soweit sie vor dem 01.04.2011 gestellt worden sind.


RA Matthias Herberg

Fachanwalt für Sozialrecht,
Fachanwalt für Medizinrecht

Tel. (0351) 80 71 8-56
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