Drogenfund im PKW begründet für sich genommen noch keine Entziehung der Fahrerlaubnis

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Die Unzulässigkeit einer Entziehung der Fahrerlaubnis allein aufgrund einer Kuriertätigkeit für Drogen wurde durch den Bundesgerichtshof bereits am 4.11.2014 in seinem Urteil (Az. 1 StR 233/14) entschiedenen. 

Sollte folglich bei einer Verkehrskontrolle ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz festgestellt werden, ohne dass der Fahrer selber unter Drogeneinfluss steht, so liegt keine rechtmäßige Begründung für die Beschlagnahmung des Führerscheins vor. 

Sachverhalt: Betreibung von Betäubungsmittelhandel in sechzehn Fällen 

Der zugrunde liegende Sachverhalt war, dass der Angeklagte wegen Transport von Drogen in seinem PKW verurteilt wurde. Er handelte im Auftrag von zwei Mitangeklagten und war als Drogenkurier für sie tätig. Ihm wurde daher die Beihilfe zum unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge in sechszehn Fällen vorgeworfen. Neben der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten wurde ihm zusätzlich noch die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von zwei Jahren verhängt. Hiergegen legte der Angeklagte erfolgreich die Revision ein. 

Entscheidung: Eine Kuriertätigkeit für Drogen begründet keine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit 

Der BGH bestätigte die Auffassung des Angeklagten und hob dessen Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund von Unzulässigkeit auf. 

Nach § 69 Abs.1 StGB kann eine Fahrerlaubnis nur entzogen werden, wenn sich aus der Tat ergibt, dass der Angeklagte zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. 

Solange der Fahrer folglich nicht nachweislich unter Drogeneinfluss stehen würde, sei eine Annahme einer Ungeeignetheit für die Fahrzeugführung allein aus der Begehung einer Betäubungsmittelstraftat nicht begründet. Die Belange der Verkehrssicherheit wären durch einen Transport von Rauschgift nicht beeinträchtigt. Auch gebe es keinen allgemeinen Erfahrungsgrundsatz, dass Drogentransporteure bei Verkehrskontrollen zu besonders riskanter Fahrweise entschlossen seien. 

Fazit: Ohne eine konkrete Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit ist auch keine Sanktion möglich 

Aufgrund dieses Urteils bedarf es eines Nachweises, dass die Verkehrssicherheit durch den konkreten Fahrstil oder durch andere vorliegende Umstände beeinträchtigt ist. Sollte dies nicht möglich sein, so ist jegliche Sanktion im Bereich der Fahrerlaubnis des Beklagten oder Angeklagten unzulässig und daher nicht hinzunehmen. 


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