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Drohnenverordnung: neue Regeln für Drohnen und andere Fluggeräte

  • 3 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion
  • Drohnen müssen ab 250 Gramm Startgewicht einen Hinweis auf den Eigentümer tragen.
  • Für das Steuern von Drohnen mit mehr als 2 Kilogramm Gesamtgewicht ist ein Kenntnisnachweis erforderlich.
  • Das Fliegen mit Drohnen ab 5 Kilogramm Gesamtgewicht bedarf einer Erlaubnis.

Drohnen sind mittlerweile ein beliebtes Gadget für die Massen. Viele haben mit dem Fliegen der agilen Geräte ein neues Hobby entdeckt. Vielfältige Verwendung finden Flugdrohnen auch für gewerbliche Zwecke. Mittels Kameras liefern sie Bilder für touristische Werbevideos, helfen Handwerkern beim Blick auf Hausdächer oder Landwirten bei der Kontrolle des Pflanzenwuchses, um nur ein paar nützliche Anwendungsbeispiele zu nennen. So richtig geregelt war der Drohneneinsatz dabei bislang nicht, was für rechtliche Unsicherheit sorgte. Die sogenannte Drohnenverordnung, die seit vergangenem Freitag gilt, will das ändern. Was müssen Freunde und Nutzer von Drohnen und anderen unbemannten Fluggeräten wie etwa Modellfliegern, für die die Verordnung ebenfalls gilt, nun beachten?

Flugmodelle und unbemannte Luftfahrtsysteme

Offiziell heißt die Drohnenverordnung „Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten“. Diese unterteilen sich in Flugmodelle und unbemannte Luftfahrtsysteme. Was als was gilt, hängt vom Nutzungszweck ab. Bei Flugmodellen steht Sport und Freizeit im Mittelpunkt. Andernfalls, insbesondere bei gewerblicher Nutzung, gelten sie als unbemannte Luftfahrtsysteme.

Drohnen künftig mit Kennzeichen

Fahrzeugkennzeichen sind schon seit über 100 Jahren fester Bestandteil des hiesigen Straßenverkehrs. Der Zweck ist klar: die Identifikation des Halters gerade nach Unfällen oder bei Verkehrsverstößen wie zu schnellem Fahren. Da auch von größeren Drohnen Gefahren für andere ausgehen, müssen auch sie eine Kennzeichnung tragen. Ab 250 Gramm Startgewicht brauchen sie ab Anfang Oktober 2017 einen sichtbaren, dauerhaften und feuerfesten Hinweis auf Name und Adresse des Eigentümers. Fehlt er, liegt eine mit bis zu 50.000 Euro Geldbuße bedrohte Ordnungswidrigkeit vor.

Auch Drohnen-Führerscheinpflicht ab Oktober

Wer eine Drohne mit mehr als 2 Kilogramm steuern will, braucht ebenfalls ab Oktober 2017 einen Kenntnisnachweis. Die Kenntnisse betreffen Anwendung und Navigation, der einschlägigen luftrechtlichen Grundlagen sowie der örtlichen Luftraumordnung. Das Mindestalter für einen solchen Kenntnisnachweis, den Luftsportvereine für die Steuerung von Flugmodellen erteilen können, liegt bei 14 Jahren. Ansonsten ist für die sogenannten unbemannten Luftfahrtsysteme eine mit einer Prüfung verbundene Bescheinigung des Luftfahrt-Bundesamts erforderlich. Mindestalter hierfür sind 16 Jahre. Beide Bescheinigungen gelten für 5 Jahre. Ansonsten berechtigt eine gültige Pilotenlizenz zum Steuern der Fluggeräte.

Ab 5 Kilogramm Gesamtgewicht nur mit Erlaubnis

Davon zu unterscheiden ist eine neue Erlaubnispflicht. Einer Erlaubnis bedarf künftig der Betrieb unbemannter Fluggeräte ab 5 Kilogramm Gesamtgewicht. Unterhalb dieser Gewichtsgrenze ist der Betrieb erlaubnisfrei. Das bedeutet jedoch nicht, dass sonst keine Regeln für die Benutzung von Drohnen und anderen Fluggeräten gelten.

Kein freier Flug für alle

Alle Fluggeräte, darunter Drohnen, müssen in Sichtweite der sie steuernden Person bleiben, wenn sie weniger als 5 Kilogramm wiegen. Entscheidend ist die Sichtbarkeit mit den bloßen Augen. Bei weniger als 250 Gramm Gewicht ist beim Betrieb mit einer Videobrille ausnahmsweise der Flug außer Sichtweite erlaubt – aber nur wenn die Flughöhe unter 30 Meter bleibt.

Maximal erlaubte Flughöhe sind im Übrigen 100 Meter über dem Boden, sofern vor Ort keine speziellen Ausnahmen wie z. B. auf Modellflugplätzen gelten. Tabu ist insbesondere der Flug über Menschenansammlungen und Unglücksorten. Dabei ist auch ein Seitenabstand von bis zu 100 Meter zu ihnen einzuhalten. Dasselbe gilt unter anderem für Industrieanlagen, militärischen Anlagen, Polizeistellen, Justizvollzugsanstalten, Krankenhäusern und Regierungsgebäuden wie etwa den Bundestag. Ausnahmen davon sind in begründeten Fällen mit behördlicher Erlaubnis möglich.

Über Wohngrundstücken gilt ein Flugverbot, wenn das Startgewicht des Fluggeräts 250 Gramm übersteigt oder es Kameras, Mikrofone oder Antennen zum Empfang von Funksignalen an Bord hat. Per Drohne unerlaubt über den Nachbarzaun zu schauen, sorgt dabei aber über die Drohnenverordnung hinaus flugs für erheblichen rechtlichen Ärger - und kann den Grundstücksbesitzer sogar zum Abschuss berechtigen.

(GUE)

Foto(s): ©Fotolia.com

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