Dürfen Sie als Online-Händler bald keine Adidas-Produkte mehr anbieten ?

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Das Unternehmen Adidas hat angekündigt, seinen Händlern in Zukunft den Verkauf über Plattformen wie ebay oder amazon zu untersagen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Markenprodukte z.B. nicht mehr über Plattformen angeboten werden, die auch gebrauchte Waren anbieten oder auf denen verschiedene Geschäfte dieselben Produkte verkaufen.

Derartige Einschränkungen sind rechtlich grundsätzlich möglich, etwa wenn es um die Sicherung von Qualitätsstandards geht. Es kommt jedoch auf den Einzelfall an.

Schon das Landgericht Mannheim hat in einer ähnlichen Sache im März 2008 entschieden, dass ein Verkaufs-Verbot für Händler auf eBay nicht wettbewerbswidrig sei.

Das Landgericht Berlin hingegen (Urteil vom 21.04.2009, Az.: 16 O 729/07 Kart) http://www.jurpc.de/rechtspr/20100197.htm etwa hat in einem anderen Fall entschieden, dass der Ausschluss des Vertriebs über eBay sehr wohl wettbewerbsbeschränkend ist.

Deutlich herstellerfreundlicher urteilte wiederum das Oberlandesgericht München (Urteil vom 02.07.2009, Az:. U (K) 4842/08) http://www.betriebs-berater.de/detail/-/specific/86a7fb67439e8f325349c6d1fe9d832d

Untersagt ein Unternehmen seinen Händlerkunden den Weitervertrieb seiner Waren über Internet-Auktionsplattformen, so liege darin keine Beschränkung des Kundenkreises i. S. d. Art. 4 lit. b) der Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung (EG) Nr. 2790/1999, so das OLG München.

Es kommt also immer auf den konkreten Einzelfall an.

Wenn Sie sich unsicher sind, ob Sie in Zukunft noch Adidas Produkte in Ihrem Online-Shop anbieten dürfen, lassen Sie sich bei einem versierten Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz beraten.



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