Durchsetzung eines Zahlungsanspruchs gegenüber dem Schlüsseldienst Schließ- & Sicherheitstechnik VKS

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Das Amtsgericht Hannover hat durch das Versäumnisurteil vom 16.10.2018 (Az. 434 C 8620/18) zugunsten der durch unsere Kanzlei vertretenen Klägerin entschieden.

Die Klägerin hatte sich mit ihrem minderjährigen Sohn ausgesperrt. Unsere Mandantin hatte daraufhin die Firma Schließ- & Sicherheitstechnik VKS aus Essen beauftragt, die Wohnungstür zu öffnen. Anschließend wurde der Klägerin ein Gesamtbetrag i.H.v. 859,95 € in Rechnung gestellt. Der Rechnungsbetrag musste von ihr ausgeglichen werden.

Zunächst wurde durch unsere Kanzlei außergerichtlich versucht, eine Rückzahlung i.H.v. 628,05 € durchzusetzen, da der Zahlungsausgleich in dieser Höhe nach unserer Einschätzung ohne Rechtsgrund erfolgte. Eine Rückzahlung erfolgte nicht, sodass wir für unsere Mandantin Klage eingereicht hatten.

Das Gericht bestätigte unser Vorbringen, dass ein Werkvertrag hinsichtlich der Öffnung des Schlosses vereinbart worden war, eine wirksame Vergütungsabrede aber nicht getroffen wurde. Aufgrund der Höhe der geltend gemachten Rechnung wertete das Gericht den Werkvertrag ebenfalls als wucherähnliches Rechtsgeschäft, welches sittenwidrig und nichtig gewesen ist.

Der objektive Wert der Türöffnung betrug statt der abgerechneten 859,95 € lediglich 231,90 €, berechnet nach der Preisempfehlung des Bundesverbandes Metall (BVM).

Wir freuen uns, dass wir für unsere Mandantin einen entsprechenden Rückzahlungsanspruch durchsetzen konnten.

Sind Sie ebenfalls Opfer einer sittenwidrig und wucherähnlich überhöhten Rechnung eines Schlüsseldienstes geworden? Gerne stehen wir Ihnen beratend zur Seite und vertreten Ihre Interessen.

-Schwede-

Rechtsanwalt


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