E-Zigaretten und Akkuträger: Einstweilige Verfügung wegen Verstoßes gegen § 24 TabakerzV

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Aktuell berichten wir über eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Münster in Bezug auf den Vertrieb von Akkuträgern, welche nicht den Vorgaben des § 24 TabakerzV entsprechen. 

Gegenstand der einstweiligen Verfügung ist das Verbot des Landgerichts Münster gegenüber einem Onlinehändler, E-Zigaretten und/oder Nachfüllbehälter für E-Zigaretten und/oder Akkuträger für E-Zigaretten, welche nach dem 20. Mai 2016 in den Verkehr gebracht wurden, anzubieten/anbieten zu lassen, ohne dass mindestens 6 Monate vor dem Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens der konkret angebotenen E-Zigarette und/oder des Akkuträgers für E-Zigaretten in Deutschland eine Mitteilung nach § 24 Abs. 1 und Abs. 2 TabakerzV in elektronischer Form bei den zuständigen Behörden eingegangen ist.

Eine ausführliche Schilderung der Hintergründe und Rechtslage finden Sie unter:

http://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/einstweilige-verfuegung-des-landgerichts-muenster-verkauf-von-e-zigaretten-und-akkutraeger-ohne-euceg-registrierung-und-einhaltung-der-6-monatigen-wartefrist-unzulaessig/

Verkauf von E-Zigaretten und Akkuträgern entgegen der Vorgaben des § 24 TabakerzV unzulässig

Da Händler als Wirtschaftakteure im Sinne des TabakerzG dafür verantwortlich sind, dass nur E-Zigaretten und/oder Bestandteile von E-Zigaretten (z. B. Akkuträger) angeboten werden, die den Vorgaben des § 24 TabakerzV entsprechen, ist hier eine erhebliche Gefahr, eine Abmahnung zu erhalten, wenn entgegen dieser Vorgaben Produkte, z. B. vor Ablauf der 6-monatigen Frist angeboten werden. Händler, die dennoch derartige Produkte anbieten, können sich leider auch nicht auf § 40 TabakerzG berufen, da es sich bei der TabakerzV um eine Regelung handelt, welche dem Gesundheitsschutz dient. 

Beratung für Händler und Importeure von E-Zigaretten und Bestandteilen von E-Zigaretten

Wir bieten Händlern, Herstellern und Importeuren bundesweite Beratung in Bezug auf den Vertrieb von E-Zigaretten und deren Bestandteilen. Wir prüfen, ob Ihre Angebote wettbewerbsrechtlich bedenklich sind und sichern Sie gegen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen ab. Wir unterstützen Sie bei einem Vorgehen gegen unlauter handelnde Wettbewerber oder helfen Ihnen bei behördlichen Maßnahmen. Ferner setzen wir Auskunftsansprüche in Bezug auf die korrekte Registrierung im Rahmen des EUCEG durch und beraten Sie zu sämtlichen Fragen zu Tabakerzeugnissen sowie im Wettbewerbs- und Lebensmittelrecht.

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