Einstweilige Verfügung - Häufig gestellte Fragen ...

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Sie haben eine „einstweilige Verfügung“ eines Gerichts wegen eines Wettbewerbsverstoßes, der Verletzung eines Urheberrechts, Markenrechts, Design- bzw. Geschmacksmusterrechts oder einer Persönlichkeitsrechtsverletzung erhalten? Sie möchten sich allgemein über einstweilige Verfügungsverfahren informieren?

Bitte beachten Sie in der Situation zunächst Folgendes:

Eine einstweilige Verfügung muss natürlich äußerst ernst genommen werden, anderenfalls drohen empfindliche Ordnungsgelder oder Ordnungshaft.

Sofern Sie sich nicht sicher sind, wie Sie mit einer einstweiligen Verfügung umgehen sollen oder uns mit der Prüfung der einstweiligen Verfügung beauftragen möchten, setzen Sie sich mit uns in Verbindung. Wir schlagen Ihnen dann unverbindlich die weitere Vorgehensweise vor und klären mit Ihnen vor der weiteren Bearbeitung der Sache die Kosten des Verfahrens.

Nachfolgend finden Sie einige häufig gestellte Fragen über einstweilige Verfügungen. Bitte beachten Sie, dass es sich bei den nachfolgenden Informationen lediglich um allgemeine Informationen handelt. Keinesfalls ersetzen die hier angegebenen Informationen eine anwaltliche Beratung im Einzelfall.

Aus welchem Grund wird eine einstweilige Verfügung erlassen?

Urheberrechtsverletzungen, Rechtsverletzungen im gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Design- bzw. Geschmackmusterrecht sowie dem Patent- und Gebrauchsmusterrecht) und Persönlichkeitsrechtsverletzungen werden in aller Regel zunächst außergerichtlich abgemahnt. Mittels einer Abmahnung wird ein Rechtsverstoß angezeigt und der Empfänger zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert, welche die Wiederholungsgefahr für zukünftige gleichartige oder kerngleiche Rechtsverletzungen beseitigt.

Gibt der Empfänger einer außergerichtlichen Abmahnung dann keine oder nur eine unzureichende strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, wird der mit der Abmahnung geltend gemachte Unterlassungsanspruch häufig gerichtlich – häufig im Wege der einstweiligen Verfügung – geltend gemacht.

Eine einstweilige Verfügung wird in einem gerichtlichen Eilverfahren durch das zuständige Gericht wenige Tage nach Antragstellung – in der Regel im Beschlusswege ohne Anhörung des Antragsgegners und ohne mündliche Verhandlung – erlassen. Mittels einer einstweiligen Verfügung wird die Rechtsverletzung (z.B. eine Verletzung von Wettbewerbsregeln, eine unerlaubte Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Werkes, einer Marke, eines Designs oder auch eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten) schnell und effektiv unterbunden.

Müsste der Rechteinhaber erst einen jahrelangen Prozess im Wege der Unterlassungsklage führen, bevor er dem Verletzer verbieten könnte, das Schutzrecht oder das Persönlichkeitsrecht zu verletzen, würden die Rechte des Rechteinhabers nicht ausreichend geschützt. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, bei einer Verletzung von Wettbewerbsregeln, Schutzrechten (Markenrechte, Design- bzw. Geschmacksmusterrechte, Patent- und Gebrauchsmusterrechte) und der Verletzung von Persönlichkeitsrechten (und noch für einige andere Fälle) die Rechtsverletzung im Wege eines gerichtlichen Eilverfahrens schnell und effektiv zu unterbinden. Auf diese Weise kann der durch die Rechtsverletzung entstehende Schaden so gering wie möglich gehalten werden.

Einer einstweiligen Verfügung ist in aller Regel eine (außergerichtliche) Abmahnung vorausgegangen, auf welche der Empfänger der Abmahnung keine oder nur eine unzureichende strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat und somit den Unterlassungsanspruch des in seinen Rechten Verletzten nicht ausgeräumt hat.

Was genau regelt eine einstweilige Verfügung?

Das Gericht verbietet dem Adressaten der einstweiligen Verfügung (dem Antragsgegner) unter Androhung eines gerichtlichen Ordnungsgeldes in Höhe von 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, einstweilen, den Wettbewerbsverstoß zukünftig zu wiederholen oder dass verletzte Schutzrecht bzw. das Persönlichkeitsrecht des Rechteinhabers zukünftig unerlaubt zu verletzen. Durch eine einstweilige Verfügung wird demnach in aller Regel ein Unterlassungsanspruch „einstweilen“ gesichert. Bei der einstweiligen Verfügung handelt es sich demnach nur um eine vorläufige Regelung.

Darüber hinaus werden dem Antragsgegner der einstweiligen Verfügung die Anwalts- und Gerichtskosten dieses gerichtlichen Verfahrens auferlegt.

Um eine rechtskräftige und damit endgültige Klärung der Angelegenheit zu erreichen, hat der Antragsteller (der Verletzte) auch nach Erlass einer einstweiligen Verfügung noch die Möglichkeit, seinen Unterlassungsanspruch mittels einer „Unterlassungsklage“ im sogenannten Hauptsacheverfahren (ordentliches Gerichtsverfahren) geltend zu machen, um eine endgültige rechtskräftige Entscheidung in der Sache zu erhalten. Erhebt der Antragsteller eine Hauptsacheklage, entstehen neue Verfahrenskosten, welche der Verlierer des Hauptsachverfahrens zu tragen hat. Die Erhebung einer Hauptsacheklage kann der Antragsgegner durch die Abgabe einer sogenannten „Abschlusserklärung“ verhindern. Mittels einer Abschlusserklärung kann der Antragsgegner die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anerkennen und auf seine Rechte im einstweiligen Verfügungsverfahren (insbesondere Widerspruch einzulegen) verzichten. In diesem Fall besteht kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für eine Hauptsacheklage.

Einzelheiten zur Abschlusserklärung und den weiteren Reaktionsmöglichkeiten bei Erhalt einer einstweiligen Verfügung können Sie unserem Rechtstipp „Einstweilige Verfügung – Pflichten und Reaktionsmöglichkeiten ...“ entnehmen.

Wie hoch sind die Kosten eines einstweiligen Verfügungsverfahrens?

Die Kosten eines einstweiligen Verfügungsverfahrens richten sich – wie bei anderen gerichtlichen Verfahren auch – stets nach dem Streitwert des Verfahrens, welcher vom Gericht festgesetzt wird.

Die Streitwerte für die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen variieren dabei erheblich und hängen von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Die Gerichte berücksichtigen bei der Festsetzung des Streitwertes insbesondere die Art und die Gefährlichkeit des Rechtsverstoßes und die möglichen Auswirkungen für den Rechteinhaber. Eine pauschale Aussage über die entstehenden Kosten eines einstweiligen Verfügungsverfahrens ist daher an dieser Stelle leider nicht möglich.

Welche Frist muss bei der Beantragung einer einstweiligen Verfügung beachtet werden?

Die Beantragung einer einstweiligen Verfügung ist im Regelfall nur möglich, wenn der Antrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis der Rechtsverletzung beim zuständigen Gericht eingeht. Unter Umständen akzeptieren einige Gerichte auch einen Zeitraum bis zu 2 Monaten.

Sofern ein Rechteinhaber eine Verletzung seiner Rechte nach einer fruchtlosen Abmahnung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes mittels einstweiliger Verfügung unterbinden möchte, ist demnach bei Kenntnis einer Rechtsverletzung Eile geboten.

Wer trägt die Kosten eines einstweiligen Verfügungsverfahrens?

Sämtliche notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung (Abmahnung, einstweilige Verfügung, Abschlussschreiben, Klage) hat der Rechtsverletzer zu tragen bzw. dem Verletzten zu erstatten.

Kann der Antragsgegner den Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung verhindern?

Der Antragsgegner kann den Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung verhindern, indem er bei dem Gericht, bei dem der Antragsgegner voraussichtlich einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellt, eine sog. „Schutzschrift“ einreicht.

Bei Vorliegen einer „Schutzschrift“ erlässt das Gericht im Regelfall eine einstweilige Verfügung nicht ohne mündliche Verhandlung, in welcher der Antragsgegner dann seine Argumente – welche gegen den Erlass der einstweiligen Verfügung sprechen – vorbringen kann.

Was muss bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung und der Zustellung einer einstweiligen Verfügung beachtet werden?

Der Antragsteller muss in seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung einen „Verfügungsanspruch“ sowie einen „Verfügungsgrund“ „glaubhaft“ machen, wobei der Verfügungsgrund in Wettbewerbssachen gemäß § 12 Abs. 2 UWG wiederlegbar vermutet wird.

Einzelheiten zu den Voraussetzungen eines erfolgreichen Verfügungsantrages sowie der Zustellung einer einstweiligen Verfügung können Sie unserem Rechtstipp „Einstweilige Verfügung – Was ist bei dem Antrag und der Zustellung zu beachten?“ entnehmen.

Welche Pflichten und Reaktionsmöglichkeiten hat der Antragsgegner im Falle des Erhalts einer einstweiligen Verfügung?

Ein einstweiliges Verfügungsverfahren ist ein komplexes gerichtliches Verfahren mit vielfältigen Reaktionsmöglichkeiten.

Einzelheiten zu den Pflichten und den verschiedenen Reaktionsmöglichkeiten des Antragsgegners bei Erhalt einer einstweiligen Verfügung können Sie unserem Rechtstipp „Einstweilige Verfügung – Pflichten und Reaktionsmöglichkeiten des Antragsgegners...“ entnehmen.

Unsere Leistungen:

Gerne stehen wir Ihnen für die Beantragung oder die Abwehr einer einstweiligen Verfügung zur Verfügung. Rufen Sie uns an oder senden Sie eine E-Mail. Wir unterbreiten Ihnen einen Vorschlag zur weiteren Vorgehensweise. Ein kostenpflichtiges Mandat entsteht erst, wenn Sie uns im Anschluss mit der weiteren Bearbeitung der Angelegenheit beauftragen.



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