eBay und Onlineshop: Abmahnung wegen unwirksamer 40 € Klausel

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Für Laien stellen die allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Widerrufsbelehrung ein schwieriges, undurchsichtiges und auch leidiges Thema dar. Ständig gibt es neue Gerichtsentscheidungen und Änderungen.

Wichtig ist unter anderem, dass keine Vermischung der allgemeinen Geschäftsbedingungen mit der Widerrufsbelehrung erfolgt. In der Widerrufsbelehrung ist ein Hinweis auf die Rücksendekosten schon durch die Musterbelehrung vorgeschrieben, die das Bundesministerium für Justiz zur Verfügung stellt. Aber das allein genügt nicht. Auch außerhalb der Widerrufsbelehrung muss der Verbraucher darauf hingewiesen werden, wer die Rücksendekosten unter den gegebenen Umständen trägt.

Das hat das OLG Hamm am 02.03.2010 (Az. 4 U 174/09) ebenso entschieden, wie das OLG Brandenburg in seiner Entscheidung vom 22.02.2011 (Az. 6 U 80/10).

Erfolgt kein Hinweis über die Rücksendekosten außerhalb der Widerrufsbelehrung, besteht Abmahngefahr. Die Gerichte gaben an, dass der Verbraucher die Kostentragung als gesetzlich vorgeschrieben ansehen könnte, wenn ein Hinweis hierauf nur in der Widerrufsbelehrung erfolgt. Eben das ist aber nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um eine vertragliche Regelung, die zwischen Anbieter und Käufer getroffen wird. Diese vertragliche Regelung stellt jedoch die gesetzliche Widerrufsbelehrung gerade noch nicht dar. Das Sprichwort „doppelt hält besser" gilt also auch hier.

Um Abmahnungen wegen Fehlern in den AGB oder der Widerrufsbelehrung zu vermeiden ist es wichtig, sich immer über die aktuellsten Entscheidungen und Gesetze zu informieren. Ein regelmäßiger AGB Check wird empfohlen und sorgt für ein deutlich gemindertes Abmahnrisiko.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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