Ein Fall von Anwaltshaftung – die von Anfang an aussichtslose Klage

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In diesem Artikel geht es darum, wie man als betroffener Mandant herausfinden kann, ob eine gescheiterte Klage von Anfang an aussichtslos war und der Anwalt deshalb in Haftung genommen werden kann.

Wer einen Anwalt mit der Einreichung einer gerichtlichen Klage beauftragt, will damit auch Erfolg haben. Insbesondere wenn der Anwalt ausdrücklich zur Klage rät, geht der Mandant zu Recht davon aus, dass dem Erfolg der Klage keine vorhersehbaren Hindernisse entgegenstehen. Leider zeigt die Erfahrung, dass ein Großteil der bei deutschen Zivilgerichten eingereichten Klagen abgewiesen wird. In zahlreichen Fällen scheitern die Klagen sprichwörtlich „sang- und klanglos“. Für die Kläger wird schnell klar, dass nichts dabei herauskommt – außer erhebliche Kosten. In solchen Fällen liegt die Frage nahe, ob der Anwalt, der eine solche Klage eingereicht hat, korrekt gearbeitet hat.

In rechtlicher Hinsicht ist völlig klar, dass ein Rechtsanwalt in jedem Fall dazu verpflichtet ist, vor der Einreichung einer gerichtlichen Klage die Erfolgsaussichten sorgfältig zu prüfen. Wenn irgendwelche Gründe ersichtlich sind, welche zum Scheitern der Klage führen müssen, ist der Anwalt dazu verpflichtet, seinen Mandanten darüber zu informieren und im Ergebnis von der Klage abzuraten. Leider zeigt die Erfahrung, dass in manchen Fällen zu vorschnell geklagt wird und die anwaltlichen Prüfungs- und Beratungspflichten vernachlässigt werden. Der Anwalt kann sich nicht damit herausreden, dass „es schließlich der Mandant war, der unbedingt klagen wollte“. Selbst wenn der Mandant ausdrücklich eine Klageerhebung verlangt, ist der Anwalt dazu verpflichtet, auf mangelnde Erfolgsaussichten ausdrücklich hinzuweisen. Wenn er dies versäumt, haftet er auf Schadensersatz.

Woran kann man nun als Mandant erkennen, dass eine vor Gericht erfolglos gebliebene Klage von Anfang an aussichtslos war?

Folgende Indizien deuten zumindest stark darauf hin, dass von Anfang an erkennbare Probleme bestanden:

  1. Der Richter empfiehlt im ersten Verhandlungstermin, die Klage (teilweise) zurückzunehmen.
  2. Entweder in der mündlichen Verhandlung oder in den Urteilsgründen wird aufgezeigt, dass dem klägerischen Anspruch (teilweise) Gründe entgegenstehen, die rein rechtlicher Natur sind, die unabhängig von etwaigen Uneinigkeiten beim Tatsachenvortrag der Parteien bestehen.
  3. Der eigene Anwalt rät vor Gericht in der ersten mündlichen Verhandlung zum Abschluss eines Vergleichs, wobei der erzielte Erfolg weit hinter der eingeklagten Forderung zurückbleibt.

Bei den vorgenannten Beispielen ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass die Gründe, welche letztlich zum (teilweisen) Scheitern führten, eigentlich von Anfang an offensichtlich waren. Anders könnte dies nur dann zu beurteilen sein, wenn entweder erst im Laufe des Prozesses unerwartete tatsächliche Umstände zutage getreten sind oder sich die obergerichtliche oder höchstrichterliche Rechtsprechung während des laufenden Prozesses geändert hat.

Schließlich besteht noch die Möglichkeit, dass das Gericht eine Fehlentscheidung getroffen hat. Dies ist nicht auszuschließen und in diesem Fall trifft den Anwalt natürlich keine Schuld. Erfahrungsgemäß sind gescheiterte Klagen aber häufiger dem klägerischen Anwalt als dem Gericht anzulasten. Wenn doch eine gerichtliche Fehlentscheidung zugrunde liegt, besteht zumeist die Möglichkeit, Berufung gegen das Urteil einzulegen. Wenn der Anwalt aber stattdessen zu einem Vergleich rät oder von der Berufung abrät, spricht dies dafür, dass nicht die Rechtsauffassung des Gerichts falsch ist, sondern der Anwalt einen Fehler gemacht hat. Schwieriger wird es, wenn der Anwalt des Klägers nach einer gescheiterten Klage empfiehlt, Berufung gegen das Urteil einzulegen. In diesem Fall lautet die Empfehlung: Holen Sie sich eine Zweitmeinung von einem anderen Rechtsanwalt ein.

Wenn die Indizien dafür sprechen, dass der Anwalt des gescheiterten Klägers seine Prüfungs- und Beratungspflichten vor Klageerhebung nicht hinreichend erfüllt hat, sollte ein entsprechend spezialisierter Anwalt mit der Prüfung von möglichen Schadensersatzansprüchen gegen den Anwalt beauftragt werden. Weitere Informationen hierzu sind bereits in einem früheren Artikel enthalten:

Klage verloren… Muss der Anwalt haften?

Die Kanzlei TREWIUS Rechtsanwälte bietet im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung eine Überprüfung auf etwaige Anwaltsfehler an. Gerne übernehmen wir für Sie die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Rechtsanwalt und seiner Haftpflichtversicherung. Falls es dabei zu Widerstand kommt, übernimmt eine bestehende Rechtsschutzversicherung in der Regel das Kostenrisiko eines Schadensersatzprozesses. Weitere Informationen zum Thema Anwaltshaftung, Anwaltskosten und Gebühren finden Sie auf unserer Internetseite.


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