Ein formaler Fehler in der Eigenbedarfskündigung? Sie ist eventuell trotzdem wirksam

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Das Amtsgericht Mannheim urteilte in einem Fall, in dem es um einen formalen Fehler in einer Eigenbedarfskündigung ging (AZ C 5139/17, Urteil vom 12.4.2018. Wie war die Sachlage?

Der Hausmeister einer Schule wohnte während seiner Berufstätigkeit mit seiner Familie in einer Dienstwohnung im Schulgebäude. Nach seiner Pensionierung mietete er diese weiter. Der Mietvertrag wurde mit dem Hausmeister-Ehepaar abgeschlossen.

Die Dienstwohnung sollte aber umgebaut und künftig zur Nutzung als Unterrichtsraum verwendet werden. Dies bot sich für den Schulträger ideal an, denn die neuen Räume befanden sich innerhalb des Schulgeländes.

Der Hausmeister erhielt daraufhin eine Eigenbedarfskündigung. In dieser war jedoch ein Schreibfehler: Die Kündigung wurde an das Hausmeister-Ehepaar ausgesprochen – und der Vorname der Ehefrau stand falsch im Dokument (es war der Name der gemeinsamen Tochter). Das Hausmeister-Ehepaar akzeptierte die Kündigung wegen des formalen Fehlers nicht und klagte. Die Mannheimer Richter wiesen die Kündigung ab.

Begründung: Der falsche Vorname mache die Kündigung nicht unwirksam. Entscheidend für die Kündigung sei vielmehr, dass der Kündigungsgrund nachvollziehbar sei. Und dies war im vorliegenden Fall gegeben: Dass Unterrichtsräume innerhalb des Schulgeländes liegen sollten, ist allgemein verständlich.

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