Ein regelmäßiges Ärgernis: Die täglichen Spam-Mails

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Auch wenn sich in den letzten Jahren einiges zum Thema Spam-Mails verändert hat, unerwünschte Werbemails inzwischen verboten sind, besteht nach wie vor das Problem, dass die Verantwortlichen häufig nur schwer ausfindig zu machen sind. Oftmals sitzen sie im Ausland oder erschweren eine Aufdeckung Ihrer Identität.

Den Verantwortlichen das Handwerk zu legen oder sie zur Verantwortung zu ziehen, gestaltet sich in diesen Fällen deshalb aller Erfahrung nach schwierig. In vielen Fällen sind Sie aber den Spam-Mails nicht schutzlos ausgeliefert.

Kommt beispielsweise die Spam-Mail von einem deutschen Absender, kann eine einfache Unterlassungsaufforderung bereits Erfolg versprechend sein, in der Sie auf die Rechtslage hinweisen und bei Androhung rechtlicher Schritte die Unterlassung weiterer Zusendungen verlangen.

Ein Mitbewerber hat sogar die Möglichkeit den in der Spam-Mail liegenden Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht abzumahnen. Sowohl Mitbewerber als auch bestimmte Verbände haben bei Wettbewerbsverstößen einen Unterlassungsanspruch gegen den Verantwortlichen. Der Verantwortliche wird daher bei der Abmahnung aufgefordert, eine mit einer Vertragsstrafe versehene Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Diese Abmahnung ist befristet und kann seitens des Rechtsanwalts mit der Forderung nach Abmahngebühren verbunden sein. Verstößt der Abgemahnte gegen eine Unterlassungserklärung, wird die Vertragsstrafe fällig.

Unterschreibt der Abgemahnte nicht auf die Abmahnung, droht ihm der Erlass einer einstweiligen Verfügung, sofern eine solche in einem gerichtlichen Verfahren beantragt wird. Wird trotz einer solchen einstweiligen Verfügung weiterhin eine Spam-Mail versendet, droht dem Verantwortlichen ein sechsstelliges Ordnungsgeld oder einige Monate Ordnungshaft.

Haben Sie Fragen zu Spam-Mails? Oder wollen Sie sich gegen Spam-Mails zur Wehr setzen. Gerne beraten wir Sie und vertreten Ihre Interessen.

Rechtsanwalt Jörg Schwede


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