Ein-Zimmer-Wohnung untervermieten? Der BGH gibt grünes Licht für Mieter

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Selbst wenn Sie eine Einzimmerwohnung Ihr Zuhause nennen, haben Sie das Recht, einen Teil davon an Dritte unterzuvermieten, solange Sie nicht den vollständigen Gewahrsam an den Räumlichkeiten aufgeben. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich bestätigt und eröffnet damit auch Mietern einer Ein-Zimmer-Wohnung damit die Möglichkeit, ihr Mietobjekt zeitweilig unterzuvermieten. In diesem Rechtstipp erfahren Sie, was Sie über die Untervermietung bei einer Ein-Zimmer-Wohnung beachten müssen und welchen Fall der BGH konkret entschieden hat.

Anspruch auf Untervermietung

Gemäß § 553 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), das die Gebrauchsüberlassung an Dritte regelt, haben auch Mieter von Einzimmerwohnungen das Recht, die Erlaubnis zur Untervermietung eines Teils ihres Wohnraums von ihrem Vermieter zu verlangen. Dies wurde in einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13.09.2023, Az. VIII ZR 109/22, entschieden. Dabei spielt es keine Rolle, dass Einzimmerwohnungen weniger Räume haben als Mehrzimmerwohnungen.

Darum ging es in dem aktuellen Fall des BGH

Ein Mieter einer Einzimmerwohnung in Berlin hatte berufsbedingt eine Auslandsreise von fünfeinhalb Monaten geplant und bat seinen Vermieter um Erlaubnis zur Untervermietung während seiner Abwesenheit. Er schlug sogar einen potenziellen Untermieter vor, doch der Vermieter verweigerte die Zustimmung. Das  Amtsgericht Mitte wies die Klage des Mieters in der ersten Instanz noch ab (Urteil vom 15.12.2021, Az. 7 C 149/21). Das Landgericht Berlin als Berufungsgericht entschied in der zweiten Instanz dann jedoch zugunsten des Mieters (Urteil vom 07.04.2022, Az. 67 S 7/22). Der BGH bestätigte schließlich in der letzten Instanz den Anspruch des Mieters aus § 553 Abs. 1 BGB auf Zustimmung zur Untervermietung.

Gleichstellung von Einzimmerwohnungen

Der BGH stellt klar, dass Einzimmerwohnungen denselben Schutz wie Mehrzimmerwohnungen genießen, wenn es um die Untervermietung geht. Die Formulierung "einen Teil des Wohnraums" in § 553 Abs. 1 BGB gilt auch für Einzimmerwohnungen. Wenn dies nicht der Fall wäre, würde die Schutzwirkung der Norm für Einzimmerwohnungen praktisch verloren gehen. Mieter von Einzimmerwohnungen können also ebenfalls das Recht auf Untervermietung beanspruchen, insbesondere während vorübergehender Abwesenheit.

Teilweise Überlassung der Wohnung ist entscheidend

Die teilweise Überlassung der Wohnung hängt nicht zwingend davon ab, ob dem Mieter ein großer Teil der Wohnung verbleibt. Entscheidend ist, dass der Mieter nicht den vollständigen Gewahrsam an den Räumlichkeiten aufgibt. Im Fall des Berliner Mieters, der vorübergehend ins Ausland zog, hatte er persönliche Gegenstände in Bereichen der Wohnung belassen, die nur für seine alleinige Nutzung vorgesehen waren. Die Größe dieser Bereiche spielte für den BGH keine Rolle. Außerdem behielt er einen Wohnungsschlüssel, um den Zugriff auf seinen Wohnraum zu sichern.

Aktuelles BGH-Urteil bestätigt bisherige mieterfreundliche Rechtsprechung bei Untervermietung

Mit diesem Urteil bekräftigt der BGH seine bisherige Rechtsprechung, dass § 553 Abs. 1 BGB keine quantitativen Anforderungen an den verbleibenden Wohnraum des Mieters oder qualitative Vorgaben für dessen Nutzung durch den Mieter festlegt. Diese Regelung gilt nun auch für Einzimmerwohnungen.

Mieter von Einzimmerwohnungen können demnach darauf vertrauen, dass sie die Möglichkeit haben, Teile ihrer Wohnung unterzuvermieten, wenn sie vorübergehend abwesend sind, und dass sie dabei denselben Schutz genießen wie Mieter von Mehrzimmerwohnungen. Beachten Sie jedoch, dass die genauen Bedingungen und die Kommunikation mit Ihrem Vermieter wichtig sind, um sicherzustellen, dass die Untervermietung reibungslos und rechtlich ordnungsgemäß verläuft. Im Zweifelsfrei sollte zuvor eine erfahrene Rechtsanwältin oder ein erfahrener Rechtsanwalt konsultiert werden.

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Foto(s): @pixabay Oleksandr Pidvalnyi

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