Eine Kündigung, der keine Vollmacht beiliegt ist häufig unwirksam! Jetzt Zurückweisung der Kündigung prüfen!!

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Eine Kündigung ist eine einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung, d.h. die Kündigung wirkt erst ab Zugang der Kündigung wirksam. Umfassende Informationen zum Zugang der Kündigung finden Sie auf unserer kostenfreien Beraterseite: https://www.betriebsratsberater-berlin.de/kndigung/a.-rechte-der-arbeitnehmerinnen/a.-rechte-der-arbeitnehmerinnen-i.4..html

Einer Kündigung muss in der Regel eine Vollmacht beigefügt sein!

Nach § 174 BGB ist ein einseitiges Rechtsgeschäft (Kündigung!), das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, unabhängig vom Bestehen einer Vollmacht und ohne die Möglichkeit einer Heilung oder Genehmigung (vgl. BAG 25. September 2014 - 2 AZR 567/13 - Rn. 12) unwirksam, wenn der Bevollmächtigte weder eine Vollmachtsurkunde vorlegt noch die Bevollmächtigung dem Erklärungsempfänger vom Vollmachtgeber zuvor bekannt gegeben worden ist, und der Erklärungsempfänger das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist.

Zurückweisung der Kündigung muss unverzüglich erfolgen!

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) muss die Zurückweisung unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern erfolgen. Das BAG geht zudem davon aus, dass die Frist zur Zurückweisung erst mit der tatsächlichen Kenntnisnahme beginnt und spätestens innerhalb von einer Woche zu erfolgen hat (vgl. BAG, Urteil vom 05.12.2019 – 2 AZR 147/19).

Weitere Informationen zu Thema Zurückweisung der Kündigung finden Sie hier: 

https://www.betriebsratsberater-berlin.de/kndigung/a.-rechte-der-arbeitnehmerinnen/a.-i.2.-kuendigung-aussprechen.html

Verlieren Sie also keine Zeit, uns umgehend zu diesem Thema zu kontaktieren. Gerne geben wir Ihnen einzelfallbezogen eine kostenfreie Ersteinschätzung.

Foto(s): 688517_original_R_B_by_Tim Reckmann_pixelio.de

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