Eine negative Bewertung eines Rechtsanwalts auf Anwalt.de ist ohne Mandatsverhältnis rechtswidrig

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Ich wurde 2022 mehrfach auf der Plattform Anwalt.de von einem "politischen Aktivisten" negativ bewertet, ohne dass je ein Mandatsverhältnis bestanden hätte. Ein auf Social Media außerordentlich aktiver Nutzer hat mich mehrfach mit einem Stern und Kommentaren wie, "Ich kann ihn leider nicht empfehlen" bzw. "Ich kann diesen Anwalt nicht empfehlen" bewertet. 

Eine negative Bewertung eines Rechtsanwalts auf einer Anwaltsplattform ist ohne Mandatsverhältnis rechtswidrig - HAINTZ legal Rechtsanwalts-GmbH (haintz-legal.de)

Das Landgericht Ellwangen (Az.: 1 O 61/22) urteilte hierzu:

Der Antragsgegner hat es - bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 ¬ und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten - zu unterlassen, auf der Website www.anwalt.de im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eine Ein-Stern-Rezension mit dem Inhalt >Ich kann ihn leider nicht empfehlen!< bezüglich des Antragstellers im Internet öffentlich zugänglich zu machen, wie geschehen unter der URL: https://www.anwalt.de/markus-haintz/bewertungen.php.

Die hiergegen eingelegte Berufung des Nutzers wurde zurückgenommen, weshalb das Urteil rechtskräftig ist. Das Urteil kann hier heruntergeladen werden.


Zudem führte das Landgericht Ellwangen aus:

Ein unvoreingenommener und verständiger Durchschnittsempfängergeht daher davon aus, dass jemand, der an dieser Stelle eine Bewertung - vorliegend stets mit dem ausdrücklichen Ausspruch, dass der Antragsgegner den Antragsteller >nicht empfehlen<könne, verbunden - abgibt, eigene, für andere Nutzer des Portals interessante Erfahrungen mit dem zu Bewertenden gemacht hat, auf deren Grundlage er die Bewertung vorgenommen hat(OLG Stuttgart, Beschluss vom 28. Mai 2020, 12 U 59/20).

Nach diesen Maßstäben verletzen die drei beanstandeten Bewertungen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers, da diese jeweils abgegeben worden sind, ohne dass zwischen den Parteien ein irgendwie gearteter Kontakt bestanden hat. Unter Abwägung der betroffenen Interessensind die Bewertungen daher als rechtswidrig anzusehen.

Sind bei der Äußerung einer bestimmten, einen anderen belastenden Meinung tatsächliche Bezugspunkte, auf die sich die Meinung stützt, nicht vorhanden oder sind die tatsächlichen Bezugspunkte unwahr, tritt die Meinungsäußerungsfreiheit regelmäßig gegenüber dem kollidierenden Schutzgut zurück (BGH, Urteil vom 1. März 2016, VI ZR34/15, Rn. 36, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 28. Mai 2020, 12 U 59/20).

Ein berechtigtes Interesse des Antragsgegners,einen tatsächlich nicht stattgefundenen (geschäftlichen) Kontakt zu einem Rechtsanwaltauf einem auf die Bewertung von Rechtsanwälten spezialisierten Portal zu bewerten, ist demgegenübernicht ersichtlich (OLG Stuttgart, Beschluss vom 28. Mai 2020, 12 U 59/20; OLG Nürnberg,Beschluss vom 17. Juli 2019, 3 W 1470/19, Rn. 28, juris; vgl. auch BGH, GRUR 2016, 855Rn. 36; OLG München, MMR 2015, 620 Rn. 35).


Markus Haintz

Rechtsanwalt


Foto(s): Shutterstock / chaylek


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